Anlage 4
Anlage 4
zu § 27 Abs. 1 Z 2
Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen
Als Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
1. Gestaltungsmöglichkeiten von Tagbauen:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über Gestaltungsmöglichkeiten von Tagbauen, die mit einem Tagbaubetrieb zusammenhängenden Begriffe und die Einflüsse auf die Führung eines Tagbaubetriebes.
2. Gewinnungs- und Transportmaschinen:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Gewinnungs- und Transportmaschinen, deren Kombination und Einsatz im Hinblick auf eine wirtschaftliche und ökologische Betriebsführung, Instandhaltung und Wartung sowie Kostenfaktoren.
3. Bohrarbeit:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die für die Herstellung von Sprenglöchern geeigneten Bohrverfahren sowie die dafür verwendeten Maschinen und Geräte, Bohrverfahren für Untersuchungsbohrungen, Sicherheits- und Schutzmaßnahmen bei der Bohrarbeit, Geräte und Verfahren für die Herstellung von Großbohrlöchern.
4. Sprengarbeit:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die in Österreich gebräuchlichen Spreng- und Zündmittel und ihre Verwendungsarten, die Sprengarbeit im Abbau und bei Sonderanwendungen, die Gefahren bei der Handhabung von Spreng- und Zündmitteln sowie durch teilweise abgetane Sprengladungen, Transport, Lagerung und Verwendung von Spreng- und Zündmitteln.
5. Sprengen und Umwelt:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Auswirkungen von Sprengungen auf die Umwelt, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt.
6. Böschungssicherung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5;
Ziel: Kenntnis über Notwendigkeit einer Böschungssicherung, Maßnahmen zur Sicherung der Böschung.
7. Haldenwirtschaft:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Möglichkeiten für die Anlage einer Halde, die Gefahren, die durch die Anlage einer Halde entstehen können, die zur Sicherung einer Halde notwendige Maßnahmen und die Ermittlung des Volumens von Halden.
8. Wasserwirtschaft:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über Einfluss und die Auswirkung von Wasser im Abbaubereich, Maßnahmen zur Vermeidung von Wasserschäden im Abbaubereich sowie Möglichkeiten zur Sicherung des Abbaubereiches und der Umgebung vor zusitzendem Wasser.
9. Rekultivierung/Renaturierung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5;
Ziel: Kenntnis über Möglichkeiten und Methoden der Rekultivierung.
10. Sicherheit im Tagbau:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über in einem Tagbau mögliche Gefahren und zur Verhütung von Unfällen notwendige Maßnahmen und deren Wirksamkeit.
Schlagworte
Gewinnungsmaschine, Sicherheitsmaßnahme, Sprengmittel
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131906
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