Anlage 4 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Anlage 4

Anhang 4 (zu § 14)

Indikative Mindesthäufigkeit der Analysen

Tabelle 9:

Brennstoff/Material

Häufigkeit der Analysen

Erdgas

Mindestens wöchentlich

Prozessgas (Raffineriemischgas, Kokereigas, Gichtgas und Konvertergas)

Mindestens täglich – nach geeigneten Verfahren zu unterschiedlichen Tageszeiten

Heizöl

Alle 20.000 Tonnen und mindestens sechsmal jährlich

Kohle, Kokskohle, Petrolkoks

Alle 20.000 Tonnen und mindestens sechsmal jährlich

Feste Abfälle (rein fossil oder gemischt Biomasse-fossil)

Alle 5.000 Tonnen und mindestens viermal jährlich

Flüssige Abfälle

Alle 10.000 Tonnen und mindestens viermal jährlich

Karbonatmineralien (z. B. Kalkstein und Dolomit)

Alle 50.000 Tonnen und mindestens viermal jährlich

Tone und Schiefer

Rohstoffmenge, die 50.000 Tonnen CO2 entspricht und mindestens viermal jährlich

Andere Input- und Output-Materialströme in der Massenbilanz (gilt nicht für Brennstoffe oder Reduktionsmittel)

Alle 20.000 Tonnen und mindestens einmal monatlich

Andere Materialien

Je nach Materialart und Variation: Materialmenge, die 50.000 Tonnen CO2 entspricht und mindestens viermal jährlich

  

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092669

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