Anlage 4 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Anlage 4

— Anhang 3

Meßpunkte bei der Prüfung

  1. a) von Einrichtungen für die Beleuchtung einer hohen Kennzeichentafel (340 X 240 mm)

  1. b) von Einrichtungen für die Beleuchtung einer langen Kennzeichentafel (520 X 120 mm)

a = 25 mm

b = 95 mm

c = 100.mm

d = 90 mm

e = 70 mm

     

Anmerkung:

Bei Beleuchtungseinrichtungen, die für die Beleuchtung sowohl einer hohen als auch einer langen Kennzeichentafel bestimmt sind, sind die Meßpunkte diejenigen, die sich durch Vereinigung der beiden vorstehenden Zeichnungen unter Berücksichtigung des vom Hersteller angegebenen Umrisses ergeben; wenn jedoch zwei Meßpunkte weniger als 30 mm voneinander entfernt sind, ist nur einer dieser beiden Meßpunkte zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062974

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