Kurztitel
Textilkennzeichnungsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 890/1993
§/Artikel/Anlage
Anl. 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
09.11.2014
Anlage 4
Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist
- 1. Scheuertücher
- 2. Putztücher
- 3. Bordüren und Besatz
- 4. Borten
- 5. Gürtel
- 6. Hosenträger
- 7. Strumpf- und Sockenhalter
- 8. Schnürsenkel (Schuhbänder, Schuhriemen)
- 9. Bänder
- 10. Gummielastische Bänder
- 11. Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
- 12. Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Z 38 der Anlage 1 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (zB Rolle)
- 13. Deckchen
- 14. Taschentücher
- 15. Haarnetze
- 16. Krawatten und Fliegen (Mascherln) für Kinder
- 17. Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
- 18. Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht überschreitet
- 19. Gurte für Vorhänge und Jalousien.
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