Anlage 4 TKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kurztitel

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 890/1993

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

09.11.2014

Anlage 4

(§ 2 Abs. 2)

Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist

  1. 1. Scheuertücher
  2. 2. Putztücher
  3. 3. Bordüren und Besatz
  4. 4. Borten
  5. 5. Gürtel
  6. 6. Hosenträger
  7. 7. Strumpf- und Sockenhalter
  8. 8. Schnürsenkel (Schuhbänder, Schuhriemen)
  9. 9. Bänder
  10. 10. Gummielastische Bänder
  11. 11. Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
  12. 12. Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Z 38 der Anlage 1 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (zB Rolle)
  13. 13. Deckchen
  14. 14. Taschentücher
  15. 15. Haarnetze
  16. 16. Krawatten und Fliegen (Mascherln) für Kinder
  17. 17. Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
  18. 18. Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht überschreitet
  19. 19. Gurte für Vorhänge und Jalousien.

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