Anlage 4
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Bestimmungen über Smogmeßnetze
- 1. Bei der Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe ist insbesondere zu beachten:
- a) Die Messung der Konzentration der Luftschadstoffe hat mit kontinuierlich arbeitenden Meßgeräten zu erfolgen.
- b) Es ist anzustreben, daß mindestens 90% der Meßwerte je Monat und Meßgerät verfügbar sind.
- 2. Die Auswahl der Lage der Meßstellen hat unter Beachtung der Verteilung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Staub, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid in geeigneter Weise, zB auf Grund von
- a) flächendeckenden Immissionsmessungen,
- b) Emissionsdaten oder
- c) unter Verwendung von Schadstoffausbreitungsmodellen,
- zu erfolgen.
- 3. An jeder Meßstelle sind zumindest jene Luftschadstoffe zu
- messen, für die Überschreitungen der Grenzwerte der Anlage 2 zu erwarten sind. An jeder Meßstelle, an der Schwefeldioxid gemessen wird, ist auch die Staubkonzentration zu messen.
- 4. Zumindest an einer Meßstelle im Belastungsgebiet sind
- Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit zu messen.
- 5. Die Meßdaten der Konzentration der Luftschadstoffe sowie der
- meteorologischen Größen gemäß Punkte 4 und 7 sind an eine Meßzentrale zu übermitteln. Meßdaten der gasförmigen Luftschadstoffe und der relevanten meteorologischen Größen müssen als Halbstundenmittelwerte verfügbar sein. Diese Halbstundenmittelwerte sind zu jeder halben Stunde zu gleitenden Dreistundenmittelwerten zusammenzufassen.
- 6. Es sind Auswertemöglichkeiten der Meßdaten vorzusehen, die Aussagen insbesondere über die räumliche und zeitliche Verteilung der Luftschadstoffe zulassen und die Auswahl wirksamer Maßnahmen nach dem § 10 ermöglichen.
- 7. Ab der Auslösung der Vorwarnstufe gemäß § 6 oder des Smogalarms
- gemäß § 8 bis zur Entwarnung ist wenigstens einmal täglich ein Höhenprofil der Lufttemperatur oder einer geeigneten Ersatzgröße zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12134916
alte Dokumentnummer
N8198914680J
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