Anlage 4 Smogalarmgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

Anlage 4

Anlage 4

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Bestimmungen über Smogmeßnetze

  1. 1. Bei der Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe ist insbesondere zu beachten:
  1. a) Die Messung der Konzentration der Luftschadstoffe hat mit kontinuierlich arbeitenden Meßgeräten zu erfolgen.
  2. b) Es ist anzustreben, daß mindestens 90% der Meßwerte je Monat und Meßgerät verfügbar sind.
  1. 2. Die Auswahl der Lage der Meßstellen hat unter Beachtung der Verteilung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Staub, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid in geeigneter Weise, zB auf Grund von
  1. a) flächendeckenden Immissionsmessungen,
  2. b) Emissionsdaten oder
  3. c) unter Verwendung von Schadstoffausbreitungsmodellen,
  1. zu erfolgen.
  1. 3. An jeder Meßstelle sind zumindest jene Luftschadstoffe zu
  1. 4. Zumindest an einer Meßstelle im Belastungsgebiet sind
  1. 5. Die Meßdaten der Konzentration der Luftschadstoffe sowie der
  1. 6. Es sind Auswertemöglichkeiten der Meßdaten vorzusehen, die Aussagen insbesondere über die räumliche und zeitliche Verteilung der Luftschadstoffe zulassen und die Auswahl wirksamer Maßnahmen nach dem § 10 ermöglichen.
  2. 7. Ab der Auslösung der Vorwarnstufe gemäß § 6 oder des Smogalarms

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134916

alte Dokumentnummer

N8198914680J

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