Anlage 4 Pkw-VIG

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2001

Anlage 4

ANHANG IV

ANGABEN ÜBER KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND CO tief 2-EMISSIONEN IN WERBESCHRIFTEN

In allen Werbeschriften muss der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs angegeben werden. Die entsprechenden Angaben müssen zumindest folgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1. Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein.
  2. 2. Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.
  3. 3. Die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und CO tief 2-Emissionen müssen für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001212

Dokumentnummer

NOR40017118

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