Anlage 4 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Anlage 4

Zu § 26 Abs. 3

Ableitungen – Richtwerte für Aktivitätskonzentrationen in der Abluft

Bei den in der nachfolgenden Tabelle angeführten Aktivitätskonzentrationen in der Abluft kann davon ausgegangen werden, dass die jährliche Exposition einer Einzelperson der Bevölkerung aufgrund dieser Ableitung eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht überschreiten wird. Die Richtwerte gelten im Regelfall für den Tagesdurchschnitt, jedenfalls aber für den Jahresdurchschnitt.

Für die Ableitung radioaktiver Stoffe in Form von Aerosolen oder Gasen mit der Abluft gelten bei einer Abgabemenge von 104 bis 105 Kubikmeter pro Stunde nach Zusammenführung mit sonstiger Abluft vor der Abgabe in die Atmosphäre die in Spalte 2 der folgenden Tabelle angegebenen Aktivitätskonzentrationen; bei einer Abgabemenge von maximal 104 Kubikmeter pro Stunde gilt das Zehnfache dieser Werte.

Radionuklidgemisch

Aktivitätskonzentration in der Luft in Bq/m3

1

2

Beliebiges Gemisch aus natürlichen radioaktiven Stoffen

1 E-4

Beliebiges Gemisch aus natürlichen radioaktiven Stoffen, wenn Ac-227, Th-228, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231 unberücksichtigt bleiben können

5 E-4

  

Bei der Ermittlung der Aktivitätskonzentration bleiben in allen Fällen die Aktivitätskonzentrationen von Radon und deren Folgeprodukten mit Ausnahme von Pb-210 und Po-210 unberücksichtigt.

Schlagworte

Aktivitätskonzentration

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094428

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