Anlage 4
LEHRPLAN DER ABTEILUNGEN FÜR DEN UNTERRICHT IN SLOWENISCHER SPRACHE, DIE IN HAUPTSCHULEN MIT DEUTSCHER UNTERRICHTSSPRACHE EINGERICHTET SIND
(im Sinne des § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten)
ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
- 1. Das im Lehrplan der Hauptschulen, Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, enthaltene Allgemeine Bildungsziel, die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze und die Schul- und Unterrichtsplanung gelten auch für die im § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten angeführten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
- 2. Gemäß § 16 Abs. 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ist die slowenische Sprache auf allen Schulstufen in den in Z 1 genannten Abteilungen der Hauptschule mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/2000)
ZWEITER TEIL
STUNDENAUSMASS
(Stundentafel)
- 1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
____________________________________________________________________
Pflichtgegenstand Klassen und Wochenstunden
1. 2. 3. 4. Summe
____________________________________________________________________
Slowenisch 3-5 3-5 3-5 3-5 15-17
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
---------------------------------------------------------------------
Klassen und
Pflichtgegenstand Wochenstunden
1. 2. 3. 4.
---------------------------------------------------------------------
Slowenisch ..................... 4 4 4 4
Der Pflichtgegenstand „Slowenisch" tritt an die Stelle des Pflichtgegenstandes „Lebende Fremdsprache" in der Stundentafel der Hauptschule (Vierter Teil des Lehrplanes der Hauptschule); dementsprechend ändert sich auch die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände. Die Schüler der Abteilung für den Unterricht in slowenischer Sprache sind berechtigt, den an der Schule geführten Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (ausgenommen Slowenisch) als Freigegenstand zu besuchen. Der Besuch dieses Freigegenstandes ist im Rahmen des Pflichtgegenstandes zulässig.
DRITTER TEIL
LEHRPLAN DES PFLICHTGEGENSTANDES SLOWENISCH
(Anm.: Klassenweise gestaffeltes Außer-Kraft-Treten beginnend mit 31. August 2000, vgl. Art I § 5 Abs.4 Z 5 idF BGBl. II Nr. 136/2000)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2003
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
10009286
Dokumentnummer
NOR40041606
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