Anlage 4
ANHANG IV zu § 16 Abs. 1 und 2
INVESTITIONEN
1. Technologien zur Rotweinverarbeitung:
Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:
- a) Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren
- Der Behälter muss geschlossen sein und ab einem Fassungsvermögen von 3.000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
- Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2.000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.
- Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
- Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.
- Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.
- Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.
- b) Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall
- Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3.000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
- Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2.000 cm²) verfügen.
- Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.
- Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur Maischeaustragung verfügen.
- Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.
- c) Holzgärständer
- Das Fassungsvermögen muss mind. 1.000 Liter betragen und darf 8.000 Liter nicht überschreiten.
- Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.
- Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.
- Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis 3.000 Liter 2,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3.001 und 5.000 Liter 2,00 Euro pro Liter und bei einem darüber liegendem Fassungsvermögen 1,80 Euro pro Liter.
Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum/vom Behälter, (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 150.000,- Euro.
2. Einrichtungen zur Gärungssteuerung:
Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten zur Steuerung der Gärung:
- a) Kühlaggregat.
- b) Kühlmäntel für Gärtanks aus Metall. Gefördert werden auch die Kosten für das Aufschweißen. Bei neu angeschafften Weißweingärtanks sind die Kosten für Kühlmäntel förderbar, wenn der Aufpreis mittels Rechnung nachgewiesen wird.
- c) Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen für Gärtanks.
- d) Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station.
- e) Gärungssteuerungssoftware.
- f) Plattenwärmetauscher, die fix in den Gärungssteuerungskreislauf integriert sind.
Wird das Kühlaggregat auch zu anderen Zwecken als für die Gärungssteuerung eingesetzt, so sind die auf die Gärungssteuerung entfallenden anteiligen Kosten zu schätzen und bekannt zu geben. Dabei können max. 50% der Gesamtkosten des Kühlaggregats geltend gemacht werden. Systeme zur Raumtemperierung sind nicht förderbar. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.
3. Klärungseinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.
4. Einrichtungen zur Trubaufbereitung:
Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 30.000,- Euro.
5. Flaschenabfülleinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 170.000,- Euro.
6. Sortiereinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung von
- a) Stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum händischen Aussortieren von Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderbar.
- b) Stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z. B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis.
Peripheriegeräte für den Transport des Leseguts zu und von der Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.
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