Anlage 4 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2014

Anlage 4

ANHANG IV zu § 16 Abs. 1 und 2

INVESTITIONEN

1. Technologien zur Rotweinverarbeitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

  1. a) Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren
  1. b) Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall
  1. c) Holzgärständer

2. Einrichtungen zur Gärungssteuerung:

Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten zur Steuerung der Gärung:

  1. a) Kühlaggregat.
  2. b) Kühlmäntel für Gärtanks aus Metall. Gefördert werden auch die Kosten für das Aufschweißen. Bei neu angeschafften Weißweingärtanks sind die Kosten für Kühlmäntel förderbar, wenn der Aufpreis mittels Rechnung nachgewiesen wird.
  3. c) Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen für Gärtanks.
  4. d) Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station.
  5. e) Gärungssteuerungssoftware.
  6. f) Plattenwärmetauscher, die fix in den Gärungssteuerungskreislauf integriert sind.

    Wird das Kühlaggregat auch zu anderen Zwecken als für die Gärungssteuerung eingesetzt, so sind die auf die Gärungssteuerung entfallenden anteiligen Kosten zu schätzen und bekannt zu geben. Dabei können max. 50% der Gesamtkosten des Kühlaggregats geltend gemacht werden. Systeme zur Raumtemperierung sind nicht förderbar. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.

3. Klärungseinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.

4. Einrichtungen zur Trubaufbereitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 30.000,- Euro.

5. Flaschenabfülleinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 170.000,- Euro.

6. Sortiereinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von

  1. a) Stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum händischen Aussortieren von Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderbar.
  2. b) Stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z. B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis.

    Peripheriegeräte für den Transport des Leseguts zu und von der Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)