Anlage 4 Bundesfinanzgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1988

Anlage 4

Anlage

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zum Bundesfinanzgesetz

1988

Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1988 I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

  1. 1. Gliederung des Fahrzeugplanes

(1) Der Fahrzeugplan des Bundes (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.

(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden:

  1. 1. Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates, den Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.
  1. der Ausführung mit Ottomotor oder Dieselmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Dieselmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 500 ccm überschritten werden. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und den Bundeskanzler.
  1. 2. Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 270 000 S begrenzt.
  2. 3. Personenkraftwagen Kategorie I a, das sind Personenkraftwagen mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
  1. der Ausführung mit Ottomotor oder Dieselmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Dieselmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm überschritten werden.
  1. 4. Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum, die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
  1. der Ausführung mit Ottomotor oder Dieselmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Dieselmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm überschritten werden.
  1. 5. Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
  1. a) Kombinationskraftwagen gemäß § 2 Z 6 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung, das sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, die zur wahlweisen Beförderung von Personen oder Gütern eingerichtet sind, wenn diese die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, I a und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 10 lit. b erfaßt werden;
  2. b) Personenkraftwagen der Kategorie I, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß;
  3. c) Personenkraftwagen der Kategorie I, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist.
  1. 6. Motorräder über 125 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
  2. 7. Motorräder über 50 ccm Hubraum bis einschließlich 125 ccm Hubraum.
  3. 8. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
  4. 9. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
  5. 1 0.Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
  1. a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer erhöhten Bodenfreiheit mit entsprechendem Überhangwinkel oder einer auf alle Räder wirkenden Antriebseinrichtung für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
  2. b) Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;
  3. c) Omnibusse gemäß § 2 Z 7 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung;
  4. d) Personenkraftwagen mit mehr als sechs Sitzen außer dem Lenkersitz (Kleinbusse);
  5. e) Kombinationskraftwagen gemäß § 2 Z 6 und Lastkraftwagen gemäß § 2 Z 8 leg. cit., mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
  6. f) Zugmaschinen (Radschlepper, Kettenschlepper und Traktoren) gemäß § 2 Z 9 leg. cit.;
  7. g) Einachszugmaschinen gemäß § 2 Z 23 leg. cit.

(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:

  1. 1. Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
  2. 2. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
  3. 3. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
  4. 4. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
  5. 5. Hubschrauber;
  6. 6. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b
  1. 7. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a

(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:

  1. 1. Passagier- und Transportschiffe;
  2. 2. Spezialwasserfahrzeuge;
  3. 3. Innenbordmotorboote;
  4. 4. Außenbordmotorboote;
  5. 5. Boote, Zillen u. ä. mit Außenbordmotor.

(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:

  1. a) die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
  2. b) Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.
  1. 2. Verwendung der Fahrzeuge

(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zuammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben.

(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Abs. 1 eingehalten werden, sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekraftfahrzeugen anstelle der im Abschnitt II vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung und bei den Österreichischen Bundesbahnen.

(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie I a (bis einschließlich 1987 den Kategorien II b oder II a zugeordnet), II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1988 entsprechen, dürfen im Jahre 1988 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.

(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.

(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die einzelnen Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:

  1. a) Bei P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
  1. b) bei P 1 Abs. 2 Z 6 und 7:
  1. c) bei P 1 Abs. 2 Z 8 bis 10:
  1. d) bei P 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
  1. e) bei P 1 Abs. 3 Z 6 und 7:
  1. f) bei P 1 Abs. 4 Z 1 und 2:
  1. g) bei P 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
  1. 3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten

Stand

(1) Tritt im Laufe des Jahres 1988 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn

  1. a) ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
  2. b) ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organs des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
  3. c) seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.

(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.

4. Haltungskostenbeitrag

Ein Haltungskostenbeitrag für privateigene Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen oder Krafträder) von Bundesbediensteten kann nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Benützung eines bundeseigenen Kraftfahrzeuges, das dem privateigenen Kraftfahrzeug entspricht, durch den Bundesbediensteten gegeben sind und das privateigene Kraftfahrzeug an Stelle eines bundeseigenen benützt wird.

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(Anm.: Plan der Kraftfahrzeuge, der Luftfahrzeuge und der Wasserfahrzeuge ist nicht darstellbar)

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Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004554

Dokumentnummer

NOR12049452

alte Dokumentnummer

N3198810247F

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