Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019
Anlage 4
zu § 11 Abs. 2
Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen
1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bundesdienststelle | 3.1 |
Erhebungsstichtag | 3.2 |
2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a und b Bildungsdokumentationsgesetz)
2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) | 3.4 |
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen | 3.5 |
2.3 Ausstattungsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. c Bildungsdokumentationsgesetz)
2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.
2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den nachfolgenden Erhebungsstichtagen und Berichtsterminen nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.
3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031231“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Wert | Bedeutung |
11 | Bund |
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019
Schlagworte
Betriebsaufwand, Einnahmesatz, Einnahmeart
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40219266
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