Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft und ist bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 anzuwenden (vgl. BGBl. I Nr. 20/2020, § 23 Abs. 1 Z 1).
Anlage 4
Zu § 7c Abs. 4
Im Datenverbund der Schulen gemäß § 7c sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:
- 1. die Schulkennzahl der meldenden Schule,
- 2. das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule,
- 3. die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen,
- 4. das Geburtsdatum,
- 5. das Geschlecht,
- 6. die Anschrift am Heimatort,
- 7. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
- 8. die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985),
- 9. die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung,
- 10. die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde,
- 11. bei nicht erfolgreichem Abschluss:
- a) Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
- b) Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
- c) zuletzt besuchte Schulstufe,
- d) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
- e) bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
- f) bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
- g) noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
- h) bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
- i) bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
- 12. die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Gesetzesnummer
20001727
Dokumentnummer
NOR40203277
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