Anlage 4 Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft und ist bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 anzuwenden (vgl. BGBl. I Nr. 20/2020, § 23 Abs. 1 Z 1).

Anlage 4

Zu § 7c Abs. 4

Im Datenverbund der Schulen gemäß § 7c sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:

  1. 1. die Schulkennzahl der meldenden Schule,
  2. 2. das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule,
  3. 3. die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen,
  4. 4. das Geburtsdatum,
  5. 5. das Geschlecht,
  6. 6. die Anschrift am Heimatort,
  7. 7. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
  8. 8. die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985),
  9. 9. die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung,
  10. 10. die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde,
  11. 11. bei nicht erfolgreichem Abschluss:
  1. a) Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
  2. b) Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
  3. c) zuletzt besuchte Schulstufe,
  4. d) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
  5. e) bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
  6. f) bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
  7. g) noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
  8. h) bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
  9. i) bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
  1. 12. die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40203277

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