Anlage 4 BaFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 28.6.2025

Anlage 4

Kriterien zur Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung gemäß § 18 Abs. 2

Kriterien zur Vornahme und Dokumentation der Beurteilung:

  1. 1. Verhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) der Herstellung, des Vertriebs oder der Einfuhr des Produkts bzw. der Erbringung der Dienstleistung für die Wirtschaftsakteure.
  1. a) Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
  1. aa) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
  2. bb) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
  3. cc) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen;
  4. dd) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
  5. ee) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
  1. b) Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
  1. aa) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;
  2. bb) im Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;
  3. cc) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
  4. dd) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
  1. 2. Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl der Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
  2. 3. Verhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.
  1. a) Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
  1. aa) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
  2. bb) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
  3. cc) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen;
  4. dd) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
  5. ee) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
  1. b) Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
  1. aa) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;
  2. bb) im Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;
  3. cc) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
  4. dd) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.

Schlagworte

Betriebsausgabe

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254408

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