Anlage 4 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

Anlage 4

Anlage 4

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(zu § 36)

Grundsätze für das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit,

insbesondere in hygienischer Hinsicht zu beobachtende Verhalten:

  1. 1. Personen, die an ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten leiden, haben keinen Zutritt zum Bad.
  2. 2. Fußdesinfektionsanlagen sollen sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen des Bades benützt werden.
  3. 3. Der Barfußbereich in Hallenbädern darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
  4. 4. Vor jedem Betreten des Beckens ist zu duschen, ausgenommen, wenn das Becken nur kurzzeitig verlassen worden ist.
  5. 5. Im gesamten Bereich des Bades ist auf strengste Sauberkeit zu achten, Abfälle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
  6. 6. Verunreinigungen des Badebeckens bzw. des Gewässers oder einer anderen Einrichtung des Bades sind verboten.
  7. 7. Die Badegäste haben sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Badegäste (z. B. bei Sprüngen ins Wasser) hintangehalten wird.
  8. 8. Badekleidung darf nicht im Badebecken ausgewaschen werden.
  9. 9. Tiere dürfen in Bäder nicht mitgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132729

alte Dokumentnummer

N8197840513L

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