Anlage 4 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Anlage 4

Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b

Im Bereiche der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalenderwoche

wenn in den Unterlagen bis 29. Dezember 1946 die Beitragsklasse X vorgemerkt ist,

3,70 S,

wenn in den Unterlagen zwischen dem 30. Dezember 1946 und dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse X beziehungsweise nach dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse XV vorgemerkt ist,

2,50 S.

  

Im Bereiche der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse H vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

30 S,

ab Jänner 1947

20 S,

wenn in den Unterlagen die Beitragsklassse J vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

90 S,

ab Jänner 1947

60 S,

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse K vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946

150 S,

ab Jänner 1947

100 S.

  

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094190

alte Dokumentnummer

N6195546180L

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