Anlage 4
Anlage 4
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AUGENHEILKUNDE UND OPTOMETRIE
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Auges und seiner Adnexe sowie Kenntnisse der physikalisch optischen Grundlagen und Untersuchungsmethoden der Optometrie und deren Anwendung für die Verordnung von Heilbehelfen.
B. Mindestdauer der Ausbildung:
- 1. Hauptfach:
- Fünf Jahre.
- 2. Pflichtnebenfächer:
2.1. Sechs Monate Innere Medizin;
2.2. drei Monate Chirurgie;
2.3. drei Monate Unfallchirurgie oder Plastische Chirurgie.
- 3. Wahlnebenfächer:
- Keine.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Augenheilkunde und Optometrie mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Instrumentenkunde, Asepsis;
- 2. Untersuchungstechnik hinsichtlich vorderem und mittlerem Augenabschnitt, Augenhintergrund, Augeninnendruck, Augenbewegungen und Stereoskopie, Gesichtsfeld, Farbsinn, Lichtsinn, Tränenwege;
- 3. Refraktionsbestimmungen, Skiaskopie, Visusbestimmungen, optometrische Untersuchungen, Neuroophtalmologie, Binokularsehen, Stereosehen;
- 4. Kenntnisse über Sonographie, Fluoreszenzangiographie, Elektrophysiologie, Neuroophtalmologie;
- 5. Kenntnisse der Röntgendiagnostik und des Strahlenschutzes;
- 6. konservative Therapie, Anpassung von Sehbehelfen, insbesondere Brillenbestimmung und Kontaktlinsenanpassung, Pleoptik, Orthoptik;
- 7. Operationen hinsichtlich Verletzungen und Erkrankungen der Lider, Tränenwege und des vorderen Augenabschnittes, Schieloperationen, Operationen des grünen Stars, Operationen des grauen Stars, Enukleationen und Eviszerationen, refraktive Chirurgie und plastisch-chirurgische Eingriffe;
- 8. medikamentöse Therapie in der Augenheilkunde;
- 9. Beratung Sehschwacher und Blinder;
- 1 0.Vorsorgemedizin und Rehabilitation;
- 11. Kenntnisse der Psychosomatik;
- 12. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
- 13. Kenntnisse der Geriatrie;
- 14. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 15. Dokumentation;
- 16. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
- 17. Begutachtungen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142900
alte Dokumentnummer
N8199855805L
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