Anlage 4
zu §§ 22 Abs. 2, 54 Abs. 3 sowie 69
Höchstzulässige Ortsdosis außerhalb von Strahlenanwendungsräumen und Räumen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird
Ort | höchste zulässige Ortsdosis |
Orte, an denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten können | 120 μSv pro Woche*) |
Orte, an denen sich nicht beruflich strahlenexponierte Personen dauernd oder durch den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können | 20 μSv pro Woche |
- *) Bei Mehrschichtbetrieb mit Personalwechsel sind entsprechend höhere Ortsdosen zulässig
Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077999
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