Anlage 4 AIFMG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2013

Anlage 4

Anlage 4 zu § 30

  1. a) Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;
  2. b) die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
  3. c) Name der Verwahrstelle des AIF;
  4. d) eine Beschreibung des AIF oder alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;
  5. e) Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
  6. f) alle in § 21 Abs. 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;
  7. g) die Angabe des Mitgliedstaats, in dem Anteile des AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen;
  8. h) Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des AIF und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153923

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