Anlage 4 AEV Nichteisen

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage 4

ANLAGE D

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4

(Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung)

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein
Fließgewässer

II)

Anforderungen an
Einleitungen in
eine öffentliche
Kanalisation

D.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Fischeitoxizität

4

keine Beeinträchtigungen

 

GF,Ei a)

 

der biologischen

 

 

 

Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare

50 mg/l

250 mg/l

 

Stoffe

 

 

 

b)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

D.2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

0,02 kg/t

0,02 kg/t

 

ber. als Al

 

 

 

c)

 

 

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

10.

Chrom-Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

12.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

14.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

15.

Mangan

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Mn

 

 

17.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

23.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

25.

Freies Chlor

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cl2

e)

e)

 

d)

 

 

26.

Ammonium

10 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

27.

Cyanid,leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

 

f)

 

 

28.

Fluorid

0,3 kg/t

0,3 kg/t

 

ber. als F

 

 

 

c)

 

 

30.

Gesamt-

1,0 mg/l

-

 

Phosphor

 

 

 

ber. als P

 

 

31.

Sulfat

-

g)

 

ber. als SO4

 

 

33.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

D.3 Organische Parameter

34.

Chem. Sauer-

0,5 kg/t

0,5 kg/t

 

stoffbedarf, CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

c), h)

 

 

35.

Adsorb. org. geb.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

Halogene, (AOX)

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

i)

 

 

36.

Kohlenwasserstoff-Index

0,05 kg/t

0,05 kg/t

 

 

 

 

 

c)

 

 

38.

Hexachlorbenzol

0,003 mg/l

0,003 mg/l

 

(HCB)

0,3 mg/t

0,3 mg/t

 

j)

 

 

    

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Aluminium, Aluminiumlegierung oder Aluminiumhalbzeug (§ 1 Abs. 8).
  4. d) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
  5. e) Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten; im Gesamtabwasser eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
  6. f) Der Emissionswert ist im Abwasserteilstrom aus der Ofenausbruchlaugung einzuhalten.
  7. g) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
  8. h) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  9. i) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten.
  10. j) Die Anforderung für Hexachlorbenzol ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Raffinationskapazität für Aluminiummetall oder -legierung mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen.

Schlagworte

Kanalisationsbereich, Aluminiumlegierung, Aluminiummetallverarbeitung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Gesetzesnummer

10010939

Dokumentnummer

NOR40214960

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