Anlage 4 1. Tierhaltungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2006

Anlage 4

Anlage 4

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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Mutterziege Weibliche Ziege nach dem ersten

Ablammen oder über 12 Monate

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Kitz, Jungziege Ziege bis 12 Monate

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Bock Männliche Ziege über 12 Monate

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2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN

2.1. BODENBESCHAFFENHEIT

Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend

perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden

im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren

Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie

ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material

einzustreuen.

2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

Die Anbindehaltung ist verboten.

Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, bei Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein.

Die Einzelbuchtenhaltung ist zulässig, wenn eine Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung an mindestens 90 Tagen im Jahr durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf erfolgt.

Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen:

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Tierkategorie Gruppenbucht Einzelbucht

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Mutterziege ohne Kitz 0,70 m2/Tier 1,10 m2/Tier

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Mutterziege mit 1 Kitz 1,10 m2/Tier 1,80 m2/Tier

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Mutterziege mit mehr

als 1 Kitz 1,40 m2/Tier 2,10 m2/Tier

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Kitze, Jungziegen bis

6 Monate 0,50 m2/Tier ---

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Jungziegen über 6 bis

12 Monate 0,60 m2/Tier ---

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Böcke 1,50 m2/Tier 3,00 m2/Tier

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2.3. STALLKLIMA

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische

Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd

entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten,

dass ihre Funktion gewährleistet ist.

In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.

2.4. LICHT

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.

2.5. LÄRM

Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

2.6. ERNÄHRUNG

Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.

Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

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Tierkategorie Fressplatzbreite

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Mutterziege auch mit Kitzen 40,00 cm/Tier

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Kitze, Jungziegen bis 6 Monate

(ohne Mutterziege) 20,00 cm/Tier

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Jungziegen über 6 Monate bis

12 Monate 30,00 cm/Tier

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Bock 50,00 cm/Tier

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2.7. BETREUUNG

Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei

Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.

2.8. ÜBERWIEGENDE HALTUNG IM FREIEN

Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und

eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur

Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges

ungestörtes Liegen ermöglicht.

Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.

Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.

2.9. ALMWIRTSCHAFT

Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN

Für die kurzfristige Haltung von Ziegen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

2.11. EINGRIFFE

Zulässige Eingriffe sind:

  1. 1. die Kastration, sofern der Eingriff von einem Tierarzt oder Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, rechtmäßig ausübt, nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird;
  2. 2. die Enthornung von weiblichen Kitzen, die für die Nutzung als Milchziegen in einem überwiegend auf Milchproduktion ausgerichteten Betrieb bestimmt sind, bis zu einem Alter von vier Wochen bis 31. Dezember 2010, wenn der Eingriff von einem Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.
  3. 3. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterbetrieben werden:

    Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.

    Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzten können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

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