Anlage 40 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Anlage 40

Anlage 40

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TUMORBIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Tumorbiologie umfaßt Kenntnisse und Erforschung der Entstehung und des Verhaltens von Tumoren sowie der Krebsursachen, ihrer Wirkungsweise und ihrer Prävention, der Häufigkeit einzelner Krebserkrankungen, der in der Tumorbiologie und Onkologie angewandten experimentellen Untersuchungsverfahren sowie über Therapieformen bei Krebserkrankungen, der Entwicklung neuer Diagnosemethoden, Prognoseverfahren und Therapieformen durch Beschleunigung des Ergebnisaustausches zwischen experimenteller und klinischer Forschung, der Mitwirkung bei der Planung experimenteller und klinischer Studien im Sinne einer Standardisierung und Rationalisierung, der Beratung der im Gesundheitsdienst tätigen Behörden und der Öffentlichkeit in Fragen der Krebsprävention und Krebsfrühdiagnostik samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. 1. Hauptfach:
  1. 2. Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren Ist.

  1. 3. Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Tumorbiologie, insbesondere entwicklungsbiologische Aspekte, Wachstumsregulation, Zelldifferenzierung und über Entstehung und Verhalten der Tumore;
  2. 2. Kenntnisse der Epidemiologie von Tumoren, der Krebsstatistik und der Biometrie;
  3. 3. Kenntnisse der exogenen Krebsursachen, insbesondere physikalische, chemische, biologische Ursachen, ihrer Nachweismethoden, ihres Vorkommens und ihrer Wirkungsweise;
  4. 4. Kenntnisse über Genetik, Molekularbiologie, Biochemie und Immunogenität von Tumorzellen;
  5. 5. Kenntnisse der Morphologie und Histologie von Tumoren, immunzytochemischer, histochemischer, zytogenetischer und Hybridisierungstechnik sowie elektronenmikroskopischer Methoden;
  6. 6. tierexperimentelle Techniken zur Erzeugung und Transplantation von Tumoren, Studium von deren Verhalten und Wirkanalyse von tumorerzeugenden und -fördernden Reizen;
  7. 7. Beeinflussung des Geschwulstwachstums in Tiermodellen durch therapeutische Maßnahmen (Therapieversuche);
  8. 8. Kenntnisse betreffend Zell- und Gewebekulturtechniken und deren Anwendung in der Tumorbiologie;
  9. 9. Kenntnisse in molekularbiologischen, biochemischen und biologischen Methoden in der Tumorbiologie;
  10. 1 0.Kenntnisse in der Isotopentechnik einschließlich des Strahlenschutzes;
  11. 11. Kenntnisse der Tumordiagnostik und Tumormarker, Immuntechniken, Ausbildung in deren Anwendung für Therapiemodalitäten und Prognosestellung (Onkobiogramm, Immunprofil);
  12. 12. Kenntnisse über Therapieformen bei Krebserkrankungen, einschließlich der Wirkungsmechanismen von Chemo-, Strahlen- und Hormontherapie, Mitwirkung an der Standardisierung, Planung und Durchführung von Therapiestudien;
  13. 13. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  14. 14. Dokumentation;
  15. 15. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  16. 16. Begutachtungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142936

alte Dokumentnummer

N8199855841L

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