Anlage 3
Anlage 3
zu § 24
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
- a) Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 2, § 6 Z 2 und § 8 Z 2 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
- 1. Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
- 2. Geowissenschaften,
- 3. Rohstoffgewinnung ober und unter Tage,
- 4. Geotechnik und Tunnelbau,
- 5. Aufbereitung und Veredelung sowie
- 6. Vermessungs- und Markscheidewesen.
- b) Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 1, § 6 Z 1, § 7 und § 8 Z 1 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
- Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
- Geowissenschaften,
- Tiefbohrtechnik,
- Erdöl- und Erdgasgewinnung,
- Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik,
- Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau,
- Erdgastechnologie und
- Erdgasspeichertechnik.
- Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 9 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
- Konstruktiver Ingenieurbau und Baustatik,
- Hochbau und Bauphysik,
- Umwelt und Verkehr,
- Konstruktiver Wasserbau,
- Geotechnik und
- Bauwirtschaft.
- Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 10 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
- 1. Montanmaschinenbau,
- 2. Allgemeiner Maschinenbau sowie
- 3. Wärmetechnik und Ofenbau.
- e) Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 11 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
- 1. Elektrotechnische Grundlagen,
- 2. Elektrotechnik und Informationstechnik,
- 3. Informatik,
- 4. Montanmaschinenwesen-Automatisierungstechnik,
- 5. Automatisierungstechnik und Mechatronik,
- 6. Energietechnik,
- 7. Informations- und Kommunikationstechnik sowie
- 8. Mikroelektronik und Schaltungstechnik.
Schlagworte
Vermessungswesen, Erdölgewinnung, Informationstechnik
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131905
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