Anlage 3 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Anlage 3

Anlage 3
gemäß § 24

Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

Art, Verwendungszweck

Anforderungen

1. lebende Wirbeltiere, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportiert werden

Transportmittel oder ‑behältnisse müssen so eingerichtet sein, dass sie der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen.

2. Geflügel

 

2.1. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken

Transportmittel und ‑behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.

2.2. Eintagsküken

1. Transportbehältnisse müssen

a) erstmalig benutzt und sauber sein oder

b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.

2. Transportmittel und ‑behältnisse müssen so beschaffen sein, dass die tierischen Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.

3. Papageien, Sittiche und andere Ziervögel

Transportmittel und ‑behältnisse müssen

a) sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können;

b) im Flugverkehr den IATA-Bedingungen entsprechen.

4. Tiere der Aquakultur

Der Transport muss den Anforderungen des Artikel 13 der Richtlinie 2006/88/EG entsprechen. Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen darüber hinaus sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. Der Transport muss unter Bedingungen erfolgen, die einen wirksamen Gesundheitsschutz der Tiere der Aquakultur gewährleisten, insbesondere durch Erneuerung des Wassers.

5. Bienen

Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein.

6. Waren zum menschlichen Genuss

Transportmittel oder ‑behältnisse müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und den besonderen Anforderungen für die jeweilige Ware in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.

7. Waren nicht zum menschlichen Genuss (Nebenprodukte)

Transportmittel oder ‑behältnisse müssen den Anforderungen für die jeweilige Ware in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechen und zumindest flüssigkeitsdicht sein.

8. Samen und Embryonen von Tieren

Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.

9. Bruteier

1. Transportbehältnisse müssen

a) erstmalig benutzt und sauber sein oder

b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.

2. Transportmittel und ‑behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Bruteier sowie Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.

10. Erreger

Die Transportbehältnisse müssen den internationalen Bestimmungen für Gefahrengut und den in der jeweiligen veterinärbehördlichen Bewilligung festgelegten Bedingungen entsprechen.

  

Schlagworte

Transportbehältnis

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219906

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