Anlage 3
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Langlebige Verpackungen
Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche, die
- 1. nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, und
- 2. üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden.
Dies sind insbesondere:
Besteckkoffer
CD-Hüllen
Fotokoffer
Lederetuis
Musikkassettenhüllen
Pannendreiecksbehälter
Schallplattenhüllen
Schmucketuis
Schneekettenbehälter
Spielkartons
Verbandskasten
Videokassettenhüllen
Wanderkartenhüllen
Werkzeugkoffer.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12015444
alte Dokumentnummer
N1199548141J
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