Anlage 3
Diese Impfstoffe dürfen nur verabreicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Bundesgebiet lagern und die Anwendung dieser Impfstoffe ist nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden.
Bezeichnung des Impfstoffes | Zulassungsnummer | Zulassungsstaat | Zulassungsinhaber |
Cubolac Policlostridial 7/11 (Impfstoff für Rinder und Schafe gegen durch Clostridien hervorgerufene Erkrankungen) | 1187 ESP | Spanien | CZ Veterinaria SA |
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Gesetzesnummer
20012274
Dokumentnummer
NOR40253227
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)