Anlage 3 Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2023

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2023

Anlage 3

Diese Impfstoffe dürfen nur verabreicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Bundesgebiet lagern und die Anwendung dieser Impfstoffe ist nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden.

Bezeichnung des Impfstoffes

Zulassungsnummer

Zulassungsstaat

Zulassungsinhaber

Cubolac Policlostridial 7/11 (Impfstoff für Rinder und Schafe gegen durch Clostridien hervorgerufene Erkrankungen)

1187 ESP

Spanien

CZ Veterinaria SA

    

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

20012274

Dokumentnummer

NOR40253227

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