Anlage 3
zu § 9 Z 4
Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)
1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut, einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen Berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
2. Der Lehrgang hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:
- 2. 1.Hundehaltung einschließlich Ernährung
- 2. 2.Katzenhaltung einschließlich Ernährung
- 2. 3.Kleintierhaltung einschließlich Ernährung
- 2. 4.Vogelhaltung einschließlich Ernährung
- 2. 5.Terraristik
- 2. 6.Aquaristik
- 2. 7.Tierschutz und Tierschutzrecht
- 2. 8.Artenschutz und Artenschutzrecht
- 2. 9.Grundzüge des Tierseuchenrechtes
- 2. 10.Grundzüge des Futtermittelrechts
3. Der Lehrplan ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat (§ 42 TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20003832
Dokumentnummer
NOR40060503
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