Anlage 3 Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.1956

Anlage 3

Beilage 3

Art des Tragens der Dekorationen des Ehrenzeichens.

(1) Die Besitzer des Großsternes, des Großen goldenen Ehrenzeichens am Bande und des Großen silbernen Ehrenzeichens am Bande für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration an dem von der rechten Schulter vorne und rückwärts zur linken Hüfte verlaufenden Bande, den Bruststern an der linken Brustseite.

(2) Die Besitzer des Großen Goldenen Ehrenzeichens mit dem Stern und des Großen Silbernen Ehrenzeichens mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration an dem Band um den Hals, den Bruststern an der linken Brustseite.

(3) Der Besitzer des Großen goldenen sowie der des Großen silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration an dem Bande um den Hals.

(4) Der Besitzer des Großen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich trägt die Dekoration an der linken Brustseite.

(5) Der Besitzer des Goldenen und des Silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich sowie der Verdienstzeichen der Republik Österreich und der Medaillen für Verdienste um die Republik Österreich tragen die Dekoration am dreieckig gefalteten Bande an der linken Brustseite.

(6) Auf geistlichen Gewändern, Talaren usw. werden die Bänder des Großen goldenen Ehrenzeichens am Bande für Verdienste um die Republik Österreich in Falten gelegt breit um den Hals getragen. Das Kleinod hängt in der Mitte auf der Brust.

(7) Frauen tragen das Goldene Ehrenzeichen, das Silberne Ehrenzeichen, die Verdienstzeichen und die Medaillen an einem maschenartig genähten Bande, das die den einzelnen Graden entsprechende Breite und Farbenverteilung aufweist.

(8) Den Besitzern des Ehrenzeichens ist das Tragen der ihnen verliehenen Dekorationen in bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniaturen) sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten im Knopfloch der bürgerlichen Kleidung gestattet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1956

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024

Gesetzesnummer

10005230

Dokumentnummer

NOR12058587

alte Dokumentnummer

N4195315094S

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