Anlage 3
Zu § 20 Abs. 7
Verwendung von Rückständen in Baumaterialien
Bei der Verwendung von Rückständen in der Herstellung von Baumaterialien kann davon ausgegangen werden, dass dem Schutz der Bevölkerung in ausreichendem Maße Rechnung getragen ist, wenn jedenfalls folgendes Kriterium für den Rückstand erfüllt ist:
Dabei stehen αRa-226, αTh-232 und αK-40 für die Aktivitätskonzentration von Radium-226, Thorium-232 und Kalium-40 im Rückstand in Becquerel pro Kilogramm bezogen auf Trockenmasse, wobei der Wert von αTh-232 folgendermaßen ermittelt werden kann:
Die Aktivitätskonzentrationen sind radiometrisch, nach dem Stand der Technik – bevorzugt mittels Gammaspektrometrie – zu bestimmen.
Das Kriterium (1) berücksichtigt sowohl die externe Exposition durch die relevanten Radionuklide als auch die interne Exposition durch Inhalation von Radon-222 und stellt sicher, dass die zusätzliche (über die durch mittlere Aktivitätskonzentrationen verursachte natürliche Exposition hinausgehende) Exposition durch die Verwendung des Rückstandes als Baumaterial 1 Millisievert pro Jahr grundsätzlich nicht übersteigt.
Bei nicht erfülltem Kriterium (1) ist eine Beurteilung der Verwendbarkeit des Rückstandes als Baumaterial für einen spezifischen Anwendungsfall gemäß dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der speziellen Anwendungsparameter (Dicke, Rohdichte, flächenbezogene Masse, Radon-Emaniervermögen) vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094427
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