Anlage 3
Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren
- 1. Klinische Untersuchung
- 1.1. Alle Tiere empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben werden klinisch auf Anzeichen oder Symptome der MKS untersucht.
- 1.2. Besonderes Augenmerk gilt dabei Tieren, die mit großer Wahrscheinlichkeit mit dem MKS-Erreger in Berührung gekommen sind, insbesondere bei Transporten aus gefährdeten Betrieben oder bei engen Kontakten mit Personen oder Ausrüstungen, die eindeutig mit gefährdeten Betrieben in Berührung gekommen sind.
- 1.3. Bei der klinischen Untersuchung ist der Übertragung des MKS-Erregers einschließlich der Inkubationszeit im Sinne von § 2 Z 10 und der Haltungsform der Tiere Rechnung zu tragen.
- 1.4. In allen relevanten Betriebsbüchern sind insbesondere Angaben, die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tiergesundheit erforderlich sind, sowie etwaige Angaben über Morbidität, Mortalität und Aborte, klinische Beobachtungen, Veränderungen der Produktivität und Futteraufnahme, den An- oder Verkauf von Tieren, Besuche möglicherweise kontaminierter Personen und sonstige für die Anamnese wichtige Angaben im Detail zu prüfen.
- 2. Probennahmeverfahren
- 2.1. Allgemeine Bestimmungen
- 2.1.1. Serologische Stichprobenuntersuchungen werden durchgeführt:
- 2.1.1.1. nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung,
- 2.1.1.2. zur Unterstützung der Herkunftsermittlung, und
- 2.1.1.3 - auch unter Berücksichtigung der Definition in Anlage 1 – zum Nachweis des Freiseins von früheren Infektionen.
- 2.1.2. Stichprobenuntersuchungen, die im Rahmen der Seuchenüberwachung nach einem Ausbruch durchgeführt werden, dürfen, sofern in diesem Anhang nicht anders festgelegt, frühestens 21 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere aus dem/den infizierten Tierhaltungsbetrieb/-betrieben und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion beginnen.
- 2.1.3. Stichprobenuntersuchungen von Tieren empfänglicher Arten nach den Vorgaben dieses Anhangs sind stets dann durchzuführen, wenn Schafe und Ziegen oder andere empfängliche Tiere ohne eindeutige klinische Krankheitsanzeichen von einem Seuchenausbruch betroffen sind, insbesondere dann, wenn diese Tiere von Rindern und Schweinen abgesondert waren.
- 2.2. Stichprobenuntersuchungen in Tierhaltungsbetrieben (Schafe und Ziegen)
- In Tierhaltungsbetrieben, die trotz fehlender klinischer Symptome MKS-verdächtig sind, sind Schafe und Ziegen und – auf Empfehlung der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung – auch andere empfängliche Arten nach einem Stichprobenprotokoll zu untersuchen, das gewährleistet, dass mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann.
- 2.3. Stichprobenuntersuchungen in Schutzzonen
- Sollen gemäß § 30 („Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone“) die in den §§ 15 bis 29 vorgesehenen Maßnahmen aufgehoben werden, so werden alle Tierhaltungsbetriebe innerhalb der Schutzzone, in denen Schafe und Ziegen mindestens 21 Tage vor der Probenentnahme nicht in direktem und engem Kontakt zu Rindern gestanden haben, nach einem Stichprobenprotokoll untersucht, das gewährleistet, dass mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann.
- Die zuständigen Behörden können jedoch dort, wo die Seuchenlage es ermöglicht, insbesondere im Rahmen der Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 Z 2, entscheiden, dass frühestens 14 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere in dem/den infizierten Tierhaltungsbetrieb/-betrieben und nach der Grobreinigung und Vordesinfektion Proben entnommen werden, sofern die Probenentnahme gemäß Z 2.3 unter Zugrundelegung statistischer Parameter erfolgt, die gewährleisten, dass innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 2 % festgestellt werden kann.
- 2.4. Stichprobenuntersuchungen in Überwachungszonen
- Sollen gemäß § 42 („Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone“) die in den §§ 31 bis 41 vorgesehenen Maßnahmen aufgehoben werden, so sind alle Tierhaltungsbetriebe, vor allem Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe, innerhalb der Überwachungszone, in denen trotz fehlender klinischer Symptome dennoch Seuchenverdacht besteht, zu untersuchen. Zum Zwecke dieser Untersuchung reicht ein mehrstufiges Stichprobeverfahren aus, vorausgesetzt, die Probenentnahmen erfolgen in
- 2.4.1. Tierhaltungsbetrieben in allen innerhalb der Zone gelegenen politischen Bezirken, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Probenentnahme Schafe und Ziegen nicht in direktem und engem Kontakt mit Rindern standen, und
- 2.4.2. so vielen der vorgenannten Betriebe, wie erforderlich sind, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % zumindest einen befallenen Tierhaltungsbetrieb festzustellen, wenn die geschätzte Seuchenprävalenz bei gleichmäßiger Verteilung in der gesamten Zone 2 % beträgt, und
- 2.4.3. so vielen Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben, wie erforderlich sind, um innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festzustellen, sowie Proben von allen Schafen und Ziegen, wenn weniger als 15 Schafe und Ziegen im Tierhaltungsbetrieb gehalten werden.
- 2.5. Stichprobenuntersuchungen zu Überwachungszwecken
- 2.5.1. Zur Überwachung der Gebiete außerhalb der Zonen gemäß § 15 (Schutz- und Überwachungszone) und insbesondere zur Untermauerung der Infektionsfreiheit der Schaf- und Ziegenpopulation, die nicht in engem und direktem Kontakt mit nichtgeimpften Rindern und Schweinen steht, ist ein von der OIE (Weltorganisation für Tiergesundheit; Office International Eizooties – OIE) für Überwachungszwecke empfohlenes Stichprobenprotokoll oder das Protokoll gemäß Z 2.4 anzuwenden, mit dem Unterschied zu Z 2.4.2, dass die geschätzte Bestandsprävalenz auf 1 % festzusetzen ist.
- 3. Die Anzahl der gemäß den Z 2.2, 2.3 und 2.4.3 berechneten Proben ist zu erhöhen, um der festgestellten Diagnoseempfindlichkeit des Tests Rechnung zu tragen.
Schlagworte
Ankauf, Tierhaltungsbetrieb, Schafhaltungsbetrieb, Schafpopulation
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099287
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