Anlage 3
Höchstzulässige Ortsdosis außerhalb von Strahlenanwendungsräumen und Räumen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird
Ort | Höchstzulässige Ortsdosis |
Orte, an denen sich längere Zeit nur strahlenexponierte Arbeitskräfte aufhalten können | 20 µSv pro Woche 1, 2 |
Orte, an denen sich nicht strahlenexponierte Arbeitskräfte im Rahmen ihrer Arbeit und durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber kontrollierbar aufhalten können | 20 µSv pro Woche 2 |
Orte, an denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung dauernd oder durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können | 20 µSv pro Woche |
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1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips Ausnahmen davon zulassen.
2) Bei Mehrschichtbetrieb sind entsprechend höhere Ortsdosen zulässig, sofern die Arbeitskräfte sich im Jahresmittel jeweils nur während einer Schicht am betreffenden Ort aufhalten.
Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020
Gesetzesnummer
20010088
Dokumentnummer
NOR40199628
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