Anlage 3
Anlage
zu § 8.
Bestimmungen
über die vorläufige Zusammenlegung der ungarischen
und österreichischen Grenzzollstellen und
Grenzkontrollstellen für die Paßrevision.
- 1. Zur Abkürzung der Zollabfertigung und der Paßrevision beim Grenzübertritt im Eisenbahn- und Straßenverkehre zwischen dem Königreiche Ungarn und der Republik Österreich sind die Grenzzollstellen und die Grenzkontrollstellen der beiden Staaten nach Zulässigkeit der örtlichen Verhältnisse soweit als möglich an einem Orte zusammenzulegen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
- Diese Zusammenlegung ist zunächst für die Abfertigung des Eisenbahnverkehres, und zwar grundsätzlich in den Betriebswechselstationen in Aussicht genommen. Der Zeitpunkt der Durchführung hinsichtlich der einzelnen Stationen wird nach dem im kürzesten Wege herbeizuführenden Einvernehmen der beiderseits beteiligten Ressorts bestimmt werden. Über die Abfertigung des Verkehres in den Zwischenstationen zwischen den Grenzkontrollstellen und der Landesgrenze wird für die einzelnen Strecken durch besondere Vereinbarung vorgesorgt.
- Weitere Zusammenlegungen, insbesondere solche für den Straßenverkehr, werden in der Folge fallweise in Verhandlung gezogen werden.
- 2. Um ein gleichartiges Vorgehen bei der Errichtung der neuen Zoll- und Grenzkontrollstellen und bei der Eröffnung von Zollstraßen sicherzustellen und die Zusammenlegung der Zoll- und Grenzkontrollstellen für den Eisenbahn- und Straßenverkehr rechtzeitig in die Wege zu leiten, werden sich beide Teile die beabsichtigte Errichtung neuer Zoll- und Grenzkontrollstellen, sowie die Eröffnung von Zollstraßen rechtzeitig vorher gegenseitig mitteilen.
- 3. Es wird ausdrücklich anerkannt, daß die Zusammenlegung der Grenzstellen die tunlichste Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen bezweckt, wobei die Paßüberprüfung in Verbindung mit der zollamtlichen Untersuchung der Reisenden und ihres Handgepäckes, wenn tunlich im Zuge selbst, stattfinden soll. Die Befugnisse und Abfertigungsstunden der zusammengelegten Grenzstellen sollen tunlichst übereinstimmen.
- 4. Den ausübenden Organen wird beiderseits behufs eines reibungslosen Dienstvollzuges ein freundnachbarliches Vorgehen bei allen gleichzeitig vorzunehmenden Amtshandlungen und taktvolles Auftreten in und außer Dienst zur Pflicht gemacht. Angestellte, die sich diesbezüglich Verfehlungen zuschulden kommen lassen, werden über Verlangen des anderen Teiles abberufen werden.
- 5. Der Territorialstaat verpflichtet sich, den Nachbarstaat bei der Beschaffung von Amtsräumen für seine Zoll- und Paßkontrollstellen, von den Umständen angemessenen Wohnräumen für die bei diesen Stellen diensttuenden Organe und für deren Familienmitglieder alle mögliche Unterstützung angedeihen zu lassen, sofern es ihm nicht möglich ist, in dieser Hinsicht selbst Vorsorge zu treffen.
- In Eisenbahnstationen bildet die Beistellung der notwendigen Amtsräume seitens der Bahnverwaltung die Voraussetzung für die Zusammenlegung.
- Die Bestimmung des vom Nachbarstaate zu leistenden Ersatzes der Kosten der Unterbringung in ärarischen oder bahnamtlichen Gebäuden, sowie der Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung der zur Verfügung gestellten Räume bleibt besonderen Vereinbarungen in jedem einzelnen Falle vorbehalten.
- 6. Den Geräten und Materialien zur Ausrüstung der auf fremdem Boden zu errichtenden Grenzstellen, dem Übersiedlungsgute, sowie den zum Ausbessern, Reinigen etc. in den Heimatstaat versendeten und von dort wieder zurücklangenden Effekten der Bediensteten dieser Stellen, ihren Dienstuniformen und dienstlichen Ausrüstungsgegenständen wird die unbehinderte, abgabefreie Ein- und Wiederausfuhr gegen Bestätigung der Amtsvorstehung zugesichert. Den Bediensteten dieser Stellen steht auch frei, Nahrungsmittel in dem für ihren Unterhalt angemessenen Umfang aus ihrem Heimatstaate ohne besondere Bewilligung zu beziehen.
- 7. Den Angestellten der Grenzstellen und den mit ihrer Dienstaufsicht betrauten Funktionären der übergeordneten Dienststellen wird zu jeder Zeit der freie Ein- und Austritt über die Grenze lediglich auf Grund einer von der Grenzpolizei bestätigten amtlichen Bescheinigung ihrer Diensteigenschaft und Dienstverwendung gewährleistet. Für die Inspektionsorgane werden auf Namen lautende dienstliche Freifahrkarten bis zur Grenzstelle seitens des Territorialstaates über Verlangen zur Verfügung gestellt.
- 8. Es ist dafür zu sorgen, daß den Grenzstellen die Zollerhebung, die Versendung und Empfangnahme von Amtsgeldern und Dienststücken unbehindert ermöglicht wird. Desgleichen bleibt den Grenzstellen des anderen Teiles die uneingeschränkte freie Verfügung über im Dienste beschlagnahmte Güter, für deren sachgemäße Verwahrung seitens des Territorialstaates vorgesorgt werden soll, gewährleistet.
- 9. Die Zoll- und Kontrollstellen sind befugt, sich zu ihrer Bezeichnung einer Aufschrift in ihrer Heimatsprache und in den Nationalfarben zu bedienen.
- Die Angestellten der Grenzstellen sind berechtigt, ihre vorschriftsmäßige Dienstuniform, einschließlich der Seitenwaffe, auch im fremden Staate zu tragen.
- Als Angestellte der Grenzstellen kommen Zollbeamte, Zollwachorgane und mit deren Dienstaufgaben betraute Bedienstete, sowie Angestellte der Staatspolizei in Betracht.
- Bei Widerstand gegen die Organe der im Auslande befindlichen Grenzstellen oder gegen deren Verfügungen hat der Territorialstaat die erforderlichen Zwangsmittel zur Behebung des Widerstandes und zur Durchführung der Amtshandlung beizustellen.
- 1 0.Die Staats- und Heimatzuständigkeit und die Dienstverhältnisse der beiderseitigen Angestellten erleiden während des Aufenthaltes und der Dienstbestimmung in dem anderen Staate keine Veränderung. Die Angestellten bleiben in bezug auf Disziplin und Vergehen, die sich auf die Ausübung ihres Amtes oder ihres Dienstes beziehen, lediglich den Behörden und Gesetzen ihres Heimatstaates unterworfen.
- Hinsichtlich der öffentlichen Lasten werden die Angestellten allen indirekten Staats- und anderen öffentlichen Abgaben an ihrem Dienstorte unterworfen sein, dagegen von allen direkten Staats- und anderen öffentlichen Abgaben des Staates, in dem sie fungieren, freibleiben, es sei denn, daß sie diesen Abgaben auch dann unterliegen würden, wenn sie in ihrem Heimatstaate oder anderwärts lebten.
Schlagworte
Einfuhr, Eintritt, Staatszuständigkeit, Staatsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003742
Dokumentnummer
NOR12041427
alte Dokumentnummer
N3192311015O
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