Anlage 3 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Anlage 3

Anlage
zu § 8.

Bestimmungen
über die vorläufige Zusammenlegung der ungarischen
und österreichischen Grenzzollstellen und
Grenzkontrollstellen für die Paßrevision.

  1. 1. Zur Abkürzung der Zollabfertigung und der Paßrevision beim Grenzübertritt im Eisenbahn- und Straßenverkehre zwischen dem Königreiche Ungarn und der Republik Österreich sind die Grenzzollstellen und die Grenzkontrollstellen der beiden Staaten nach Zulässigkeit der örtlichen Verhältnisse soweit als möglich an einem Orte zusammenzulegen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
  1. 2. Um ein gleichartiges Vorgehen bei der Errichtung der neuen Zoll- und Grenzkontrollstellen und bei der Eröffnung von Zollstraßen sicherzustellen und die Zusammenlegung der Zoll- und Grenzkontrollstellen für den Eisenbahn- und Straßenverkehr rechtzeitig in die Wege zu leiten, werden sich beide Teile die beabsichtigte Errichtung neuer Zoll- und Grenzkontrollstellen, sowie die Eröffnung von Zollstraßen rechtzeitig vorher gegenseitig mitteilen.
  2. 3. Es wird ausdrücklich anerkannt, daß die Zusammenlegung der Grenzstellen die tunlichste Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen bezweckt, wobei die Paßüberprüfung in Verbindung mit der zollamtlichen Untersuchung der Reisenden und ihres Handgepäckes, wenn tunlich im Zuge selbst, stattfinden soll. Die Befugnisse und Abfertigungsstunden der zusammengelegten Grenzstellen sollen tunlichst übereinstimmen.
  3. 4. Den ausübenden Organen wird beiderseits behufs eines reibungslosen Dienstvollzuges ein freundnachbarliches Vorgehen bei allen gleichzeitig vorzunehmenden Amtshandlungen und taktvolles Auftreten in und außer Dienst zur Pflicht gemacht. Angestellte, die sich diesbezüglich Verfehlungen zuschulden kommen lassen, werden über Verlangen des anderen Teiles abberufen werden.
  4. 5. Der Territorialstaat verpflichtet sich, den Nachbarstaat bei der Beschaffung von Amtsräumen für seine Zoll- und Paßkontrollstellen, von den Umständen angemessenen Wohnräumen für die bei diesen Stellen diensttuenden Organe und für deren Familienmitglieder alle mögliche Unterstützung angedeihen zu lassen, sofern es ihm nicht möglich ist, in dieser Hinsicht selbst Vorsorge zu treffen.
  1. 6. Den Geräten und Materialien zur Ausrüstung der auf fremdem Boden zu errichtenden Grenzstellen, dem Übersiedlungsgute, sowie den zum Ausbessern, Reinigen etc. in den Heimatstaat versendeten und von dort wieder zurücklangenden Effekten der Bediensteten dieser Stellen, ihren Dienstuniformen und dienstlichen Ausrüstungsgegenständen wird die unbehinderte, abgabefreie Ein- und Wiederausfuhr gegen Bestätigung der Amtsvorstehung zugesichert. Den Bediensteten dieser Stellen steht auch frei, Nahrungsmittel in dem für ihren Unterhalt angemessenen Umfang aus ihrem Heimatstaate ohne besondere Bewilligung zu beziehen.
  2. 7. Den Angestellten der Grenzstellen und den mit ihrer Dienstaufsicht betrauten Funktionären der übergeordneten Dienststellen wird zu jeder Zeit der freie Ein- und Austritt über die Grenze lediglich auf Grund einer von der Grenzpolizei bestätigten amtlichen Bescheinigung ihrer Diensteigenschaft und Dienstverwendung gewährleistet. Für die Inspektionsorgane werden auf Namen lautende dienstliche Freifahrkarten bis zur Grenzstelle seitens des Territorialstaates über Verlangen zur Verfügung gestellt.
  3. 8. Es ist dafür zu sorgen, daß den Grenzstellen die Zollerhebung, die Versendung und Empfangnahme von Amtsgeldern und Dienststücken unbehindert ermöglicht wird. Desgleichen bleibt den Grenzstellen des anderen Teiles die uneingeschränkte freie Verfügung über im Dienste beschlagnahmte Güter, für deren sachgemäße Verwahrung seitens des Territorialstaates vorgesorgt werden soll, gewährleistet.
  4. 9. Die Zoll- und Kontrollstellen sind befugt, sich zu ihrer Bezeichnung einer Aufschrift in ihrer Heimatsprache und in den Nationalfarben zu bedienen.
  1. 1 0.Die Staats- und Heimatzuständigkeit und die Dienstverhältnisse der beiderseitigen Angestellten erleiden während des Aufenthaltes und der Dienstbestimmung in dem anderen Staate keine Veränderung. Die Angestellten bleiben in bezug auf Disziplin und Vergehen, die sich auf die Ausübung ihres Amtes oder ihres Dienstes beziehen, lediglich den Behörden und Gesetzen ihres Heimatstaates unterworfen.

Schlagworte

Einfuhr, Eintritt, Staatszuständigkeit, Staatsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041427

alte Dokumentnummer

N3192311015O

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