Anlage 3
zu § 8
Information der Öffentlichkeit
A) Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation
Die Information hat folgende Themenbereiche abzudecken:
- 1. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und auf die Umwelt,
- 2. berücksichtigte Notfallexpositionssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt,
- 3. geplante Schutzmaßnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung in einer Notfallexpositionssituation,
- 4. geeignete Informationen darüber, wie sich die Bevölkerung in einer Notfallexpositionssituation verhalten sollte,
- 5. Benennung der bei einer Intervention im Fall einer Notfallexpositionssituation involvierten Behörden und ihrer Zuständigkeiten.
B) Information der Öffentlichkeit im Fall einer Notfallexpositionssituation
- 1. Bei Eintreten einer Notfallexpositionssituation sind der tatsächlich betroffenen Bevölkerung rasch und wiederholt folgende Informationen zu geben:
- a) Informationen über die eingetretene Notfallexpositionssituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie Ursprung, Ausbreitung, voraussichtliche Entwicklung),
- b) Schutzanweisungen, die je nach Fall
- – insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter, möglicherweise kontaminierter Nahrungsmittel, einfache Hygiene- und Dekontaminierungsregeln, Aufenthalt in Gebäuden, Verteilung und Verwendung von Kaliumiodidtabletten zur Iodblockade, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung,
- – gegebenenfalls mit Sonderanweisungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können,
- c) Empfehlungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Anweisungen und Aufrufe der zuständigen Behörden.
- 2. Geht der Notfallexpositionssituation eine Vorwarnphase voraus, so sind der Bevölkerung, die im Fall einer Notfallexpositionssituation möglicherweise betroffen sein wird, bereits in dieser Phase die erforderlichen Informationen und Anweisungen zu geben, wie beispielsweise:
- a) die Aufforderung, Rundfunk- oder Fernsehgeräte einzuschalten,
- b) vorbereitende Anweisungen für Organisationen, die besondere Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen haben,
- c) Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.
- 3. Im Fall einer Notfallexpositionssituation sind Zusammenfassungen und Bewertungen der im Bundesgebiet erhobenen Messdaten zu geben.
- 4. Ergänzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden je nach verfügbarer Zeit die Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Schlagworte
Hygieneregel, Rundfunkgerät
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40198536
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