Anlage 3 FEKV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1998

Anlage 3

Die Kennzeichnung ist auf einem Schild mit der Mindestgröße von 5x15 mm angebracht, das das Bundeswappen, die Wortfolge „generell bewilligt“ und eine ein- oder mehrzeilige zwölfstellige Buchstaben/Ziffern-Kombination enthält, deren letzte sechs Stellen aus den Buchstaben „ZB“, der zweistelligen Jahreszahl der Zulassung und einer Codenummer für die Geräteart bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10012780

Dokumentnummer

NOR12158575

alte Dokumentnummer

N9199810617O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)