Anlage 3
— ANHANG III Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen
Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:
- a) private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,
- b) Industrieausrüstungen,
- c) mobile Funkgeräte,
- d) kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,
- e) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,
- f) informationstechnologische Geräte,
- g) Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,
- h) Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,
- i) elektronische Unterrichtsgeräte,
- j) Telekommunikationsnetze und -geräte,
- k) Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,
- l) Leuchten und Leuchtstofflampen.
- Die - insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den Normen des § 6 entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.
- Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Bedienungsanleitung enthalten sein.
Schlagworte
Tonrundfunkempfänger, Funkgerät, Luftschiffahrt, Tonrundfunk,
Telekommunikationsgerät
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018
Gesetzesnummer
10012362
Dokumentnummer
NOR12154778
alte Dokumentnummer
N9199433180J
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