Anlage 3 EMVV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1994

Anlage 3

— ANHANG III Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen

Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:

  1. a) private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,
  2. b) Industrieausrüstungen,
  3. c) mobile Funkgeräte,
  4. d) kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,
  5. e) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,
  6. f) informationstechnologische Geräte,
  7. g) Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,
  8. h) Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,
  9. i) elektronische Unterrichtsgeräte,
  10. j) Telekommunikationsnetze und -geräte,
  11. k) Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,
  12. l) Leuchten und Leuchtstofflampen.

Schlagworte

Tonrundfunkempfänger, Funkgerät, Luftschiffahrt, Tonrundfunk,

Telekommunikationsgerät

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154778

alte Dokumentnummer

N9199433180J

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