Anlage 3 EG K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.

Anlage 3

zu §§ 4 und 8

Verzeichnis der jedenfalls zu berücksichtigenden Schadstoffe sofern sie für die Festlegung der Emissionsgrenzwerte von
Bedeutung sind LUFT

  1. 1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
  2. 2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
  3. 3. Kohlenmonoxid
  4. 4. Flüchtige organische Verbindungen
  5. 5. Metalle und Metallverbindungen
  6. 6. Staub
  7. 7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
  8. 8. Chlor und Chlorverbindungen
  9. 9. Fluor und Fluorverbindungen
  10. 10. Arsen und Arsenverbindungen
  11. 11. Zyanide
  12. 12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *1)
  13. 13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane

WASSER

  1. 1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
  2. 2. Phosphororganische Verbindungen
  3. 3. Zinnorganische Verbindungen
  4. 4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen im wässrigen Milieu oder über wässriges
  1. 5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
  2. 6. Zyanide
  3. 7. Metalle und Metallverbindungen
  4. 8. Arsen und Arsenverbindungen
  5. 9. Biozide und Pflanzenschutzmittel
  6. 10. Schwebestoffe *3)
  7. 11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
  8. 12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)

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Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003809

Dokumentnummer

NOR40059096

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