Anlage 3 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2018

Anlage 3

Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (CO2-Äquivalent in g/MJ) (+)

Rohstoffgruppe

Mittelwert (*)

Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen (**)

Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt

12

8 bis 16

Zuckerpflanzen

13

4 bis 17

Ölpflanzen

55

33 bis 66

   

(*) Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.

(**) Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90% der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilswerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5% der Beobachtungen angesiedelt waren (d.h. 5% der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 CO2-Äquivalent in g/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95% der Beobachtungen angesiedelt waren (d.h. 5% der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 CO2-Äquivalent in g/MJ), Amtsblatt der Europäischen Union DE L 239/25 vom 15.09.2015.

Teil B. Flüssige Biobrennstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei flüssigen Biobrennstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

  1. 1. Rohstoffe, die nicht in Teil A dieser Anlage aufgeführt sind;
  2. 2. Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d.h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung – bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen – zu Kulturflächen oder Dauerkulturen (++). In diesem Fall hätte ein ‚Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (e1)‘ nach Anhang X Teil C Z. 7 der Kraftstoffverordnung 2012 berechnet werden müssen.

(+) Die hier gemeldeten Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell modellierten Rohstoffwerte dar. Die Höhe der Werte in dieser Anlage kann durch die Bandbreite der Grundannahmen (wie etwa Behandlung von Nebenprodukten, Entwicklung der Erträge, Kohlenstoffbestände und Verdrängung anderer Grundstoffe) beeinflusst werden, die in den für deren Schätzung herangezogenen Wirtschaftsmodellen verwendet werden. Obwohl es daher nicht möglich ist, die mit derartigen Schätzungen verbundene Unsicherheitsbandbreite vollständig zu beschreiben, wurde eine Sensitivitätsanalyse der Ergebnisse durchgeführt, die auf einer zufälligen Variation der Kernparameter basiert (sogenannte Monte-Carlo-Analyse).

(++) Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

20008950

Dokumentnummer

NOR40210055

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