Anlage 3
Anlage C
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METHODENVORSCHRIFTEN GEMÄSS § 4
- 1. Konzentration und Fracht (Eigenschaft) für einen Parameter Nr. 2, Nr. 6 bis 12 und Nr. 14 der Anlage A sind anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. auf die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.
- 2. Ein Parameter Nr. 1 oder Nr. 3 bis 5 der Anlage A ist anhand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe festzulegen; Konzentration und Fracht für einen dieser Inhaltsstoffe sind tagesmengenproportional zu ermitteln. Bei einem temporären Abwasserteilstrom aus der Waschgutdesinfektion (Fußnote g der Anlage A) ist der Parameter Nr. 5 der Anlage A anhand einer Stichprobe zu bestimmen.
- 3. Konzentration und Fracht (Eigenschaft) für einen Parameter Nr. 11 oder 13 der Anlage B oder für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Abwasserparameter sind anhand einer nicht abgesetzten, homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
- 4. Die Parameter Nr. 3 sowie Nr. 7 bis 13 der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
5.1 Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 7 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für Parameter Nr. 7 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
5.2 Der ersatzweisen Bestimmung der Summe einzelner LHKW anstelle des Parameters POX (Nr. 13 der Anlage B) liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode (Nr. 13.1) zugrunde. Für einen LHKW gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,001 mg/l (ber. als Einzelsubstanz).
Nr. Parameter Analysenmethode
7. Gesamter gebundener Stickstoff DIN 38409-H27, Juli 1992
13.1 Trichlorethen DIN 38407-F4, Mai 1988
Tetrachlorethen ÖNORM M 6243, Juli 1990
LHKW
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010741
Dokumentnummer
NOR12136313
alte Dokumentnummer
N8199318402L
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