Anlage 3
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(zu § 30)
Anzahl der Umkleidegelegenheiten, Duschen und WC
I. HALLENBÄDER
A. Hallenbäder, ausgenommen jene, die in Ausübung einer Konzession gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:
- a) Umkleidegelegenheiten:
- Die Anzahl der Umkleidegelegenheiten muß so ausgelegt sein, daß gewährleistet ist, daß die Gesamtnennbelastung während der gesamten täglichen Betriebszeit nicht überschritten wird. Die Gesamtnennbelastung errechnet sich aus der stündlichen Nennbelastung mal der Betriebszeit.
- b) Duschen:
- Kalt- und Warmduschen
- Mindestens 1 Dusche für je 20 Umkleidegelegenheiten.
- c) WC:
- Mindestens 1 WC für je 40 Umkleidegelegenheiten. B. Hallenbäder, die in Ausübung einer Konzession gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:
- Mindestens 1 Dusche und 1 WC für jede Badeanlage; sofern solche Hallenbäder nicht ausschließlich für Hausgäste bestimmt sind, gilt insoweit hinsichtlich Umkleidegelegenheiten, Duschen und WC die Regelung gemäß I. A. a) bis c).
- II. KÜNSTLICHE FREIBECKENBÄDER
- A. Künstliche Freibeckenbäder, ausgenommen jene, die in Ausübung einer Konzession gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:
- a) Umkleidegelegenheiten:
- Höchstens 200 Umkleidegelegenheiten für je 100 m2 Wasserfläche.
- b) Duschen:
- Mindestens 1 Dusche für je 150 Umkleidegelegenheiten; davon müssen mindestens ein Drittel, insbesondere im Garderobebereich, Warmduschen sein; Ausnahmen sind nur bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bädern zulässig, sofern die hiefür notwendige Energiezuleitung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
- c) WC:
- Mindestens 1 WC für je 100 Umkleidegelegenheiten. B. Künstliche Freibeckenbäder, die in Ausübung einer Konzession gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 oder im Rahmen von Wohnanlagen betrieben werden:
- Mindestens 1 Dusche und 1 WC für jede Badeanlage; sofern solche künstliche Freibeckenbäder nicht ausschließlich für Hausgäste bestimmt sind, gilt insoweit hinsichtlich Umkleidegelegenheiten, Duschen und WC die Regelung gemäß II. A. a) bis c).
- III. BÄDER AN OBERFLÄCHENGEWÄSSERN
- a) Duschen:
- Mindestens 1 Dusche für je 150 Umkleidegelegenheiten; davon müssen mindestens ein Drittel, insbesondere im Garderobebereich, Warmduschen sein; Ausnahmen sind nur bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bädern zulässig, sofern die hiefür notwendige Energiezuleitung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
- b) WC:
- Mindestens 1 WC für je 100 Umkleidegelegenheiten. IV. Für die Berechnungen gemäß I.-III. gelten 1 Kästchen oder 1 Kabine jeweils als 1 Umkleidegelegenheit, ausgenommen Familienkabinen, die als 3 Umkleidegelegenheiten zählen. Pißstände sind auf die Anzahl der WC anzurechnen.
Schlagworte
Kaltdusche
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132728
alte Dokumentnummer
N8197840512L
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