Anlage 3 AEV Aquakultur

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.2005

Anlage 3

ANHANG C

Nr. 

Parameter

Emissionsbegrenzung

2

Absetzbare Stoffe a), b)

Wirkungsgrad der

 

 

Entfernung größer als

 

 

90 %

4

Ges. geb. Stickstoff TNb,

Wirkungsgrad der

 

ber. als N a), c)

Entfernung größer als

 

 

80 %

5

Phosphor – Gesamt,

Wirkungsgrad der

 

ber. als P a)

Entfernung größer als

 

 

85 %

6

Biochem. Sauerstoffbedarf

Wirkungsgrad der

 

BSB5, ber.

Entfernung größer als

 

als O2 a)

85 %

7

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC,

Wirkungsgrad der

 

ber. als C a), d)

Entfernung größer als

 

 

70 %

   

  1. a) Der Wirkungsgrad der Entfernung bezieht sich auf die der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen und auf die entsprechende nach der rechnerischen Aufenthaltszeit des Abwassers aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Inhaltsstoffen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe. Weist der Schlamm am Boden der Teichanlage im unmittelbaren Bereich der Entleerungsvorrichtung am Beginn des Entleerungsvorganges einen Glühverlust von nicht größer als 25 Prozent des Trockenrückstandes auf, so ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich an Hand des Parameters Absetzbare Stoffe zulässig.
  3. c) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter TOC erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20003660

Dokumentnummer

NOR40056893

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