Anlage 3
Gefahrenrelevante Eigenschaften
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1. explosiv (H1) Das Kriterium H1 gilt als erfüllt für:
- Abfälle, die der Klasse 1 des ADR
(Europäisches Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 idF
BGBl. III Nr. 36/2001) zuzuordnen wären.
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2. brandfördernd Das Kriterium H2 gilt als erfüllt für:
(H2) - Abfälle, die der Klasse 5.1 des ADR
zuzuordnen wären.
- Abfälle, die der Klasse 5.2 des ADR
zuzuordnen wären.
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3. leicht Das Kriterium H3-A gilt als erfüllt für:
entzündbar - flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt
(H3-A) unter 21 °C.
- Abfälle, die in der Klasse 2 des ADR mit den
Buchstaben F, TF oder TFC zu kennzeichnen
wären.
- Abfälle, die der Klasse 4.1 des ADR
zuzuordnen wären.
- Abfälle, die der Klasse 4.2 des ADR
zuzuordnen wären.
- Abfälle, die der Klasse 4.3 des ADR
zuzuordnen wären.
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4. entzündbar Das Kriterium H3-B gilt als erfüllt für:
(H3-B) - flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter
55 °C.
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5. reizend (H4) Das Kriterium H4 gilt als erfüllt für:
- Abfälle, die mehr als 10 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
mit R41 als reizend zu kennzeichnenden
Stoffen enthalten.
- Abfälle, die mehr als 20 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
mit R36, R37 oder R38 als reizend zu
kennzeichnenden Stoffen enthalten.
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6. gesundheits- Das Kriterium H5 gilt als erfüllt für:
schädlich (H5) - Abfälle, die mehr als 25 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen
enthalten.
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7. giftig (H6) Das Kriterium H6 gilt als erfüllt für:
- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
als sehr giftig eingestuften Stoffen
enthalten.
- Abfälle, die mehr als 3 vH der Masse an einem
oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als
giftig eingestuften Stoffen enthalten.
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8. krebserzeugend (H7) Das Kriterium H7 gilt als erfüllt für:
- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
als krebserzeugend (Kategorie 1 oder
Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten.
- Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem
oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als
krebserzeugend (Kategorie 3) eingestuften
Stoffen enthalten.
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9. ätzend (H8) Das Kriterium H8 gilt als erfüllt für:
- Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem
oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R35
als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen
enthalten.
- Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem
oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R34
als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen
enthalten.
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10. infektiös (H9) Das Kriterium H9 gilt als erfüllt für:
- mit gefährlichen Erregern behafteten Abfall.
- nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen
der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie
2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262
vom 17. Oktober 2000, S 21.
- Abfall, der mit gemäß Tierseuchengesetz und
weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften
meldepflichtigen Erregern behaftet ist.
- Abfall, der auf Grund
gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als
infektiös einzustufen ist.
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11. teratogen (H10) Das Kriterium H10 gilt als erfüllt für:
*1) - Abfälle, die mehr als 0,5 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
mit R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend
(Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften
Stoffen enthalten.
- Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem
oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R62
oder R63 als fortpflanzungsgefährdend
(Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten.
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12. mutagen (H11) Das Kriterium H11 gilt als erfüllt für:
- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an
einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht
mit R46 als erbgutverändernd (Kategorie 1
oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen
enthalten.
- Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem
oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R40
als erbgutverändernd (Kategorie 3)
eingestuften Stoffen enthalten.
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13. Stoffe und Das Kriterium H12 gilt als erfüllt für:
Zubereitungen, - Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4
die bei der freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden
Berührung mit folgende Grenzwerte übersteigt:
Wasser, Luft S 2 - freisetzbar 10 000 mg/kg TM
oder einer CN - freisetzbar 1 000 mg/kg TM
Säure ein
giftiges
oder sehr
giftiges Gas
abscheiden
(H12)
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14. Stoffe und Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für:
Zubereitungen, - Abfälle, deren Gesamtgehalt an
die nach einer Schadstoffen die folgenden Grenzwerte
Beseitigung auf übersteigt:
irgendeine Art I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug):
die Entstehung Quecksilber 20 mg/kg TM bzw.
eines anderen 3 000 mg/kg TM *1)
Stoffes Arsen *2) *3) 5 000 mg/kg TM
bewirken Blei *2) *3) 10 000 mg/kg TM
können, zB ein Cadmium *2) *3) 5 000 mg/kg TM
Auslaugprodukt, *1) gilt für verfestigte Abfälle mit
das eine der schwerlöslichen sulfidischen Verbindungen
oben genannten *2) gilt nicht für verglaste Abfälle
Eigenschaften *3) gilt nicht für beständige Legierungen
aufweist (H13)
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II. Gehalte organisch:
PAK *7) 300 mg/kg TM 4)
PCB *8) 100 mg/kg TM
PCDD/PCDF 10 000 ng TE/kg TM
*5)
POX 1 000 mg/kg TM
Summe KW (Mineralöl) 20 000 mg/kg TM 6)
BTX 500 mg/kg TM
Phenole (freie) 10 000 mg/kg TM
*4) für teerhaltige Baustoffe gilt ein Gehalt
von 50 mg/kg TM an Benzo[a]pyren und ein
Gesamtgehalt von 1 000 mg/kg TM
*5) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für
Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, idF BGBl.
Nr. 785/1994
*6) gilt nicht für Asphalt und Bitumen
*7) Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin,
Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren,
Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren,
Benz(a,h)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und
Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren,
Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen
sowie Benzo(g,h,i)perylen
*8) Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101,
PCB118, PCB138, PCB153, PCB180
- Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte
gemäß III. A übersteigt, sowie
- Flüssigkeiten (Konzentrate), die die
folgenden Grenzwerte gemäß III. B
überschreiten:
III.A Eluatwerte III.B Gesamtgehalte
Parameter
pH-Wert 2-11,5 2-11,5
Antimon 50 mg/kg TM 5 mg/l
Arsen 50 mg/kg TM 5 mg/l
Barium 500 mg/kg TM 50 mg/l
Beryllium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l
Bor 1.000 mg/kg TM 100 mg/l
Blei 100 mg/kg TM 10 mg/l
Cadmium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l
Chrom gesamt 300 mg/kg TM 30 mg/l
Chrom VI 20 mg/kg TM 2 mg/l
Cobalt 100 mg/kg TM 10 mg/l
Kupfer 100 mg/kg TM 10 mg/l
Nickel 500 mg/kg TM 50 mg/l
Quecksilber 0,5 mg/kg TM 0,05 mg/l
Selen und
Tellur als
Summe 50 mg/kg TM 5 mg/l
Silber 50 mg/kg TM 5 mg/l
Thallium 20 mg/kg TM 2 mg/l
Vanadium 200 mg/kg TM 20 mg/l
Zink 1 000 mg/kg TM 100 mg/l
Zinn 1 000 mg/kg TM 100 mg/l
Cyanid
gesamt 200 mg/kg TM 20 mg/l
Cyanid 20 mg/kg TM 2 mg/l
leicht
freisetzbar
S tief 2- 200 mg/kg TM 20 mg/l
F tief - 500 mg/kg TM 50 mg/l
NH4+ 10.000 mg/kg TM 1 000 mg/l
NO tief 2- 1 000 mg/kg TM 100 mg/l
Summe KW 1 000 mg/kg TM 100 mg/l
*9) *10)
(Kohlen- bzw. 50 mg/kg TM -
wasser- *9) *10)
stoffe)
PAK 1,5 mg/kg TM *10) 0,15 mg/l
AOX 100 mg/kg TM 10 mg/l
Phenole 1000 mg/kg TM 100 mg/l
(als
Index)
*9) für Böden und Aushubmaterial gilt der
Wert von 50 mg/kg TM
*10) Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert
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15. ökotoxisch Das Kriterium H14 gilt als erfüllt für:
(H14) - FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs, Halone.
- umweltgefährliche Stoffe gemäß Klasse 9, M6
und M7 ADR.
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*1) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992, S 1, wurde der Begriff “fortpflanzungsgefährdend" eingefügt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff “teratogen" und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 20.
Schlagworte
Kohlenwasserstoff
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003077
Dokumentnummer
NOR40047964
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