Anlage 3 Abfallverzeichnisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Anlage 3

Anlage 3

Gefahrenrelevante Eigenschaften

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1. explosiv (H1) Das Kriterium H1 gilt als erfüllt für:

- Abfälle, die der Klasse 1 des ADR

(Europäisches Übereinkommen über die

internationale Beförderung gefährlicher Güter

auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 idF

BGBl. III Nr. 36/2001) zuzuordnen wären.

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2. brandfördernd Das Kriterium H2 gilt als erfüllt für:

(H2) - Abfälle, die der Klasse 5.1 des ADR

zuzuordnen wären.

- Abfälle, die der Klasse 5.2 des ADR

zuzuordnen wären.

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3. leicht Das Kriterium H3-A gilt als erfüllt für:

entzündbar - flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt

(H3-A) unter 21 °C.

- Abfälle, die in der Klasse 2 des ADR mit den

Buchstaben F, TF oder TFC zu kennzeichnen

wären.

- Abfälle, die der Klasse 4.1 des ADR

zuzuordnen wären.

- Abfälle, die der Klasse 4.2 des ADR

zuzuordnen wären.

- Abfälle, die der Klasse 4.3 des ADR

zuzuordnen wären.

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4. entzündbar Das Kriterium H3-B gilt als erfüllt für:

(H3-B) - flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter

55 °C.

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5. reizend (H4) Das Kriterium H4 gilt als erfüllt für:

- Abfälle, die mehr als 10 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R41 als reizend zu kennzeichnenden

Stoffen enthalten.

- Abfälle, die mehr als 20 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R36, R37 oder R38 als reizend zu

kennzeichnenden Stoffen enthalten.

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6. gesundheits- Das Kriterium H5 gilt als erfüllt für:

schädlich (H5) - Abfälle, die mehr als 25 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen

enthalten.

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7. giftig (H6) Das Kriterium H6 gilt als erfüllt für:

- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als sehr giftig eingestuften Stoffen

enthalten.

- Abfälle, die mehr als 3 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als

giftig eingestuften Stoffen enthalten.

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8. krebserzeugend (H7) Das Kriterium H7 gilt als erfüllt für:

- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

als krebserzeugend (Kategorie 1 oder

Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten.

- Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als

krebserzeugend (Kategorie 3) eingestuften

Stoffen enthalten.

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9. ätzend (H8) Das Kriterium H8 gilt als erfüllt für:

- Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R35

als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen

enthalten.

- Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R34

als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen

enthalten.

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10. infektiös (H9) Das Kriterium H9 gilt als erfüllt für:

- mit gefährlichen Erregern behafteten Abfall.

- nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen

der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie

2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer

gegen Gefährdung durch biologische

Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262

vom 17. Oktober 2000, S 21.

- Abfall, der mit gemäß Tierseuchengesetz und

weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften

meldepflichtigen Erregern behaftet ist.

- Abfall, der auf Grund

gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als

infektiös einzustufen ist.

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11. teratogen (H10) Das Kriterium H10 gilt als erfüllt für:

*1) - Abfälle, die mehr als 0,5 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften

Stoffen enthalten.

- Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R62

oder R63 als fortpflanzungsgefährdend

(Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten.

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12. mutagen (H11) Das Kriterium H11 gilt als erfüllt für:

- Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an

einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht

mit R46 als erbgutverändernd (Kategorie 1

oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen

enthalten.

- Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem

oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R40

als erbgutverändernd (Kategorie 3)

eingestuften Stoffen enthalten.

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13. Stoffe und Das Kriterium H12 gilt als erfüllt für:

Zubereitungen, - Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4

die bei der freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden

Berührung mit folgende Grenzwerte übersteigt:

Wasser, Luft  S 2 - freisetzbar 10 000 mg/kg TM

oder einer CN - freisetzbar 1 000 mg/kg TM

Säure ein

giftiges

oder sehr

giftiges Gas

abscheiden

(H12)

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14. Stoffe und Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für:

Zubereitungen, - Abfälle, deren Gesamtgehalt an

die nach einer Schadstoffen die folgenden Grenzwerte

Beseitigung auf übersteigt:

irgendeine Art I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug):

die Entstehung Quecksilber 20 mg/kg TM bzw.

eines anderen 3 000 mg/kg TM *1)

Stoffes Arsen *2) *3) 5 000 mg/kg TM

bewirken Blei *2) *3) 10 000 mg/kg TM

können, zB ein Cadmium *2) *3) 5 000 mg/kg TM

Auslaugprodukt, *1) gilt für verfestigte Abfälle mit

das eine der schwerlöslichen sulfidischen Verbindungen

oben genannten *2) gilt nicht für verglaste Abfälle

Eigenschaften *3) gilt nicht für beständige Legierungen

aufweist (H13)

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II. Gehalte organisch:

PAK *7) 300 mg/kg TM 4)

PCB *8) 100 mg/kg TM

PCDD/PCDF 10 000 ng TE/kg TM

*5)

POX 1 000 mg/kg TM

Summe KW (Mineralöl) 20 000 mg/kg TM 6)

BTX 500 mg/kg TM

Phenole (freie) 10 000 mg/kg TM

*4) für teerhaltige Baustoffe gilt ein Gehalt

von 50 mg/kg TM an Benzo[a]pyren und ein

Gesamtgehalt von 1 000 mg/kg TM

*5) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für

Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, idF BGBl.

Nr. 785/1994

*6) gilt nicht für Asphalt und Bitumen

*7) Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin,

Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren,

Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren,

Benz(a,h)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und

Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren,

Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen

sowie Benzo(g,h,i)perylen

*8) Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101,

PCB118, PCB138, PCB153, PCB180

- Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte

gemäß III. A übersteigt, sowie

- Flüssigkeiten (Konzentrate), die die

folgenden Grenzwerte gemäß III. B

überschreiten:

III.A Eluatwerte III.B Gesamtgehalte

Parameter

pH-Wert 2-11,5 2-11,5

Antimon 50 mg/kg TM 5 mg/l

Arsen 50 mg/kg TM 5 mg/l

Barium 500 mg/kg TM 50 mg/l

Beryllium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l

Bor 1.000 mg/kg TM 100 mg/l

Blei 100 mg/kg TM 10 mg/l

Cadmium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l

Chrom gesamt 300 mg/kg TM 30 mg/l

Chrom VI 20 mg/kg TM 2 mg/l

Cobalt 100 mg/kg TM 10 mg/l

Kupfer 100 mg/kg TM 10 mg/l

Nickel 500 mg/kg TM 50 mg/l

Quecksilber 0,5 mg/kg TM 0,05 mg/l

Selen und

Tellur als

Summe 50 mg/kg TM 5 mg/l

Silber 50 mg/kg TM 5 mg/l

Thallium 20 mg/kg TM 2 mg/l

Vanadium 200 mg/kg TM 20 mg/l

Zink 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

Zinn 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

Cyanid

gesamt 200 mg/kg TM 20 mg/l

Cyanid 20 mg/kg TM 2 mg/l

leicht

freisetzbar

 S tief 2- 200 mg/kg TM 20 mg/l

F tief - 500 mg/kg TM 50 mg/l

NH4+ 10.000 mg/kg TM 1 000 mg/l

NO tief 2- 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

Summe KW 1 000 mg/kg TM 100 mg/l

*9) *10)

(Kohlen- bzw. 50 mg/kg TM -

wasser- *9) *10)

stoffe)

PAK 1,5 mg/kg TM *10) 0,15 mg/l

AOX 100 mg/kg TM 10 mg/l

Phenole 1000 mg/kg TM 100 mg/l

(als

Index)

*9) für Böden und Aushubmaterial gilt der

Wert von 50 mg/kg TM

*10) Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert

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15. ökotoxisch Das Kriterium H14 gilt als erfüllt für:

(H14) - FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs, Halone.

- umweltgefährliche Stoffe gemäß Klasse 9, M6

und M7 ADR.

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*1) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992, S 1, wurde der Begriff “fortpflanzungsgefährdend" eingefügt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff “teratogen" und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S 20.

Schlagworte

Kohlenwasserstoff

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003077

Dokumentnummer

NOR40047964

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