Anlage 3 10. Beschußverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1988

Anlage 3

Überprüfung des Beschußpulvers

Eine mit Hilfe einfacher Vorrichtungen geladene Referenzpatrone Kal. 16 dient zur Bestimmung der Höhe des Druckes, der vom Referenzpulver entwickelt wird.

  1. 1. Hülse: Kal. 16, für Waffen mit glatten Läufen, Länge 67,5 bis 70 mm, mit metallischem Boden von 8 mm Länge,
  2. 2. Zündhütchen: „double force“ FIOCCHI Nr. 616 oder gleichwertig,
  3. 3. Schwarzpulver: 3 g; um jede Pressung zu vermeiden, soll das Pulver in einem Zylinder aus Karton oder Kunststoff eingefüllt und enthalten sein, der sich am Boden der Hülse befindet, eine Dicke von ungefähr 0,6 mm und eine Höhe hat, die dem Pulvervolumen entspricht.
  4. 4. Pfropfen: 1 Filzpfropfen Höhe 10 bis 12 mm,
  5. 5. Schrot: 33 g Schrot mit Durchmesser 2,5 mm,
  6. 6. Schußpflaster: rund, mit Verschlußplättchen aus Karton, Dicke 1,5 mm.

Der Druck dieser Patrone ist in einem Gasdruckmeßlauf Kal. 16/70 nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 2 und 5 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980, zu messen.

Vor dem Beschuß müssen die Patronen während mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von (21±1) ºC und bei einer relativen Feuchtigkeit von (60±5)% klimatisiert werden.

Die oben beschriebene und unter Verwendung des Referenzpulvers geladene Patrone entwickelt, gemessen mit einer elektromechanischen Meßeinrichtung, einen mittleren Druck Pn=(275±25) bar.

Die Meßkette besteht aus einem elektromechanischen Aufnehmer mit einem Meßbereich bis 2 500 bar, einer Eigenfrequenz von mindestens 100 kHz, einer Abweichung von der Linearität von maximal 1% und einer Empfindlichkeit von mindestens 2,0 pC/bar.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

10011762

Dokumentnummer

NOR12151353

alte Dokumentnummer

N9198816891J

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