Anlage 39 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1989

Anlage 39

Anlage 39

..................., am ............... 19.....

An .................................................................

in ..............................

L A D U N G 1)

zur schiedskommissionellen Verhandlungen

Der Grundbesitzer ..................................................

in .......................................... Haus Nr. .............

hat am ................ beim dem gefertigten Obmann(-stellvertreter)

der Schiedskommission gegen den Jagdausübungsberechtigten ..........

....................................................................

in .................................................................

einen Anspruch auf Ersatz von Wild- Schäden in der(n)

Jagd-

Katastralgemeinde(n) ...............................................

....................................................................

in der Höhe von ............................. S 2) eingebracht.

Es werden nun gemäß § 122 Jagdgesetz der Geschädigte und der

Jagdausübungsberechtigte aufgefordert, zu der am ..................

dem .................. 19 .... Uhr vor-/nach- mittags in ...........

....................................... Haus Nr. ................

stattfindenden Verhandlung je eine Vertrauensperson zu entsenden.

Die vorherige Namhaftmachung dieser Vertrauensperson an den gefertigten Obmann (Obmannstellvertreter) ist nicht erforderlich, es genügt, wenn sie mit gehörigen Ausweisen zu der Verhandlung erscheinen.

Den Parteien steht es frei, bei der Verhandlung zu erscheinen und an derselben teilzunehmen; ihr Ausbleiben hindert jedoch die Vornahme der Verhandlung nicht.

Unterläßt es eine Partei, die Vertrauensperson in die Schiedskommission zu entsenden oder ist diese nicht genügend legitimiert oder wird sie als Mitglied der Schiedskommission abgelehnt oder tritt sie zurück und wird nicht sofort eine andere Vertrauensperson namhaft gemacht, die ohne Verzug der Verhandlung beigezogen werden kann, so wird der gefertigte Obmann (Obmannstellvertreter) die Vertrauensperson auf Kosten dieser Partei dagegen ein Rechtsmittel zusteht.

Eine Vertrauensperson kann aus denselben Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigt, abgelehnt werden, das ist also:

  1. 1. wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  1. 2. in Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung

    deren

    er zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten oder Regreßpflichten steht;

  1. 3. in Sachen seiner Ehefrau oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist;
  1. 4. in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel und Pflegebefohlenen;
  1. 5. in Sachen, in welchen er als Bevollmächtigter einer der beiden Parteien bestellt war oder noch bestellt ist.

Eine Partei, welche die Vertrauensperson selbst bestellt hat, ist zur Ablehnung derselben nur dann berechtigt, wenn der Ablehungsgrund nach der Bestellung entstanden oder der Partei bekannt geworden ist.

..................................

der Obmann(-stellvertreter)

der Schiedskommission

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  1. 1) Ist sowohl an den Geschädigten als auch an den Jagdausübungsberechtigten auszufertigen und gegen Nachweis zuzustellen.
  2. 2) Entfällt, wenn der Wild-/Jagd Schaden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht wurde (§ 116 Abs. 2 und § 121 Abs. 1 Jagdgesetz).

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