Anlage 38
Anlage 38
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SPEZIFISCHE PROPHYLAXE UND TROPENHYGIENE
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene umfaßt die Erkennung, Beurteilung und Behandlung von Infektionskrankheiten, die vor allem in tropischen, subtropischen und Entwicklungslindern vorkommen sowie die Kenntnis und Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten aller Art. B. Mindestdauer der Ausbildung:
- 1. Hauptfach:
- Vier Jahre, wobei hierauf ein theoretischer Kurs in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, in der Dauer von höchstens drei Monaten anrechenbar ist.
- 2. Pflichtnebenfächer:
2.1. Zwölf Monate Innere Medizin;
2.2. zwölf Monate Hygiene und Mikrobiologie.
- 3. Wahlnebenfächer:
- Keine.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. Tropenkrankheiten und andere Infektionskrankheiten und ihre differentialdiagnostische Einordnung;
- 2. Infektionsepidemiologie einschließlich umwelthygienischer und sozialmedizinischer Aspekte sowie Pathogenese der Tropenkrankheiten, Infektionsimmunologie und Immunparasitologie;
- 3. Diagnose und Therapie der Tropenkrankheiten und Infektionskrankheiten;
- 4. allgemeine und spezifische Prophylaxe aller Infektionskrankheiten und Tropenkrankheiten einschließlich Seuchenhygiene;
- 5. Entwicklung neuer Testsysteme, Entwicklung und Prüfung neuer Vakzinen;
- 6. mikrobiologische Untersuchungsmethoden aus dem Bereich der Tropenmedizin;
- 7. Untersuchungsverfahren der Immunologie infektiöser Erkrankungen;
- 8. serologische Methoden zur Beurteilung der Immunität nach Schutzimpfungen;
- 9. Methoden der medizinischen Statistik, Dokumentation sowie Kenntnisse elektronischer Datenverarbeitung;
- 1 0.Kenntnisse der Psychosomatik;
- 11. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
- 12. Kenntnisse der Geriatrie;
- 13. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 14. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
- 15. Begutachtungen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142934
alte Dokumentnummer
N8199855839L
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