Anlage 34 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Anlage 34

Anlage 34

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PHYSIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Physiologie umfaßt die Kenntnisse über die Lebensfunktionen, über entsprechende praktisch-methodische Fertigkeiten und die Anwendung dieser in der Grundlagenforschung oder angewandten Forschung, wie klinische Physiologie oder Arbeitsphysiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. 1. Hauptfach:
  1. 2. Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

  1. 3. Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Physiologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wirkung und den damit verbundenen physiologischen und funktionellen Veränderungen;
  2. 2. praktisch angewandte und experimentelle Physiologie;
  3. 3. Kenntnisse über Zytologie und Zellstoffwechsel;
  4. 4. Kenntnisse über die Physiologie des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems;
  5. 5. Ernährungsphysiologie und Verdauung;
  6. 6. Kenntnisse des Wärmehaushalts;
  7. 7. Physiologie der Muskulatur und Funktionsprüfung;
  8. 8. Kenntnisse über Herzmuskulatur, Elektro- und Phonokardiographie;
  9. 9. Kreislauf und Funktionsproben;
  10. 1 0.Kenntnisse über Hämatologie, Immunhämatologie und Meßmethoden;
  11. 11. Nierenfunktion und Funktionsproben;
  12. 12. Kenntnisse über Säure-Basen-Haushalt;
  13. 13. Kenntnisse über Aufbau und Wechselwirkungen des Hormonsystems;
  14. 14. Sinnesorgane und deren Prüfung;
  15. 15. Kenntnisse über Umweltphysiologie und Vorsorgemedizin;
  16. 16. Lungenfunktion und Funktionsproben;
  17. 17. Kenntnisse der Psychosomatik;
  18. 18. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  19. 19. Kenntnisse der Geriatrie;
  20. 2 0.Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  21. 21. Dokumentation;
  22. 22. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  23. 23. Begutachtungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142930

alte Dokumentnummer

N8199855835L

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