Anlage 30 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

Anlage 30

Anlage 30

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PATHOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Pathologie umfaßt die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Diagnose und Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes und bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Beurteilung morphologischen Untersuchungsguts sowie durch die Vornahme von Obduktionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. 1. Hauptfach:

    Vier Jahre.

  1. 2. Pflichtnebenfächer:

    Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6, 9, 10, 14, 16, 17, 22, 24, 25, 26, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

  1. 3. Wahlnebenfächer:

    Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Pathologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wesen von Krankheiten und den damit verbundenen anatomischen und funktionellen Veränderungen sowie Kenntnisse der Anatomie, Pathophysiologie und Pharmakologie;
  2. 2. histologische Auswertung von Operationsmaterial sämtlicher medizinischer Fachgebiete;
  3. 3. histologische Auswertung von diagnostischem Biopsie- und Punktatmaterial sämtlicher operativer und nichtoperativer medizinischer Fachgebiete, insbesondere die Beurteilung maligner Veränderungen (diagnostische Onkologie);
  4. 4. zytodiagnostische Untersuchungen gynäkologischen Materials;
  5. 5. zytodiagnostische Untersuchungen sämtlichen nichtgynäkologischen Exfoliativ-, Aspirations- und Punktatmaterials einschließlich Sputumuntersuchungen;
  6. 6. spezielle histologische und zytodiagnostische Untersuchungsmethoden, wie chemische, molekular-biologische, fermentchemische, immunologische, fluoreszenzoptische und elektronenoptische Techniken;
  7. 7. histologische und zytodiagnostische Verlaufskontrollen benigner und maligner Erkrankungen (pathologische Onkologie);
  8. 8. Grundlagen der mikrobiologischen Untersuchungen einschließlich Keimbestimmung, Resistenzprüfung, fluoreszenztechnische Untersuchungen sowie Parasitologie und Kenntnisse der Tropenmedizin;
  9. 9. Kenntnisse der Grundlagen der serologischen Untersuchungen, wie etwa Komplementbindungsreaktionen, Haemagglutinationstests, Agglutinationsreaktionen sowie fluoreszenzoptische Methoden;
  10. 10. Obduktionstätigkeit einschließlich histologischer, zytodiagnostischer und mikrobiologischer Untersuchungsmethoden sowie Auswertung und Erstellung pathologisch-klinischer Korrelationen;
  11. 11. Kenntnisse in der Vorbereitung und Konservierung von Leichen und Organteilen;
  12. 12. Kenntnisse der mikroskopischen Technik, Apparatekunde, spezieller diagnostischer Methoden, fotografischer und statistischer Dokumentation sowie Qualitätssicherung in den Bereichen des Fachgebietes;
  13. 13. Kenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion;
  14. 14. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Arbeitsrechtes sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und des Leichen- und Bestattungswesens;
  15. 15. Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

  1. 1. Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;
  2. 2. genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;
  3. 3. Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;
  4. 4. prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

E. Ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Zytodiagnostik in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Zytodiagnostik und von einem Jahr auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder der Lungenkrankheiten:

  1. 1. Kenntnisse in Kontaktzytologie, Exfoliativzytologie, Effusionszytologie und Punktionszytologie aller Organsysteme;
  2. 2. Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Pathohistologie.

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