Anlage 2
Schlussakte |
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt.
Die Bevollmächtigten haben die folgenden Erklärungen angenommen, welche dieser Schlussakte beigefügt sind:
- 1. Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Gleichwertigkeit dieses Abkommens
- 2. Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Umsetzung von Teil 3 dieses Abkommens
- 3. Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu reziproken Maßnahmen der Republik Österreich
- 4. Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 10 dieses Abkommens
- 5. Erklärung der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Umsetzung von Teil 2 dieses Abkommens
- 6. Erklärung der Republik Österreich betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden
Unterzeichnet in Bern, am 13. April 2012, in zwei Exemplaren in deutscher Sprache.
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Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Gleichwertigkeit dieses Abkommens
Die Vertragsstaaten erklären, dass die im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vereinbarte bilaterale Zusammenarbeit in ihrer Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt. Sie sehen das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt als ausgewogene Regelung an, die die Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Maßnahmen nach Treu und Glauben durchführen und diese Regelung nicht durch einseitiges Handeln verletzen oder sich im Verhältnis mit Drittparteien gegen diese Regelung wenden.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Umsetzung von Teil 3 dieses Abkommens
Die Vertragsstaaten erklären, dass sie zügig nach der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt eine so genannte Konkordanztabelle zur Unterstützung der praktischen Anwendung dieses Abkommens vereinbaren werden. Sie erklären weiter, dass schweizerische Zahlstellen, denen die Anwendung der schweizerisch-österreichischen Konkordanztabelle im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde, bis zum 31. Dezember 2013 statt auf die schweizerisch-österreichische gültig auf die schweizerisch-deutsche Konkordanztabelle abstellen dürfen (vgl. Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011). Dies gilt sinngemäß hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Veräußerungsgewinne, insbesondere für die Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten gemäß Artikel 22 Absatz 1, für die Berücksichtigung von Aufwendungen, die unmittelbar im sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung anfallen sowie für die Besteuerung thesaurierter Veräußerungsgewinne gemäß Artikel 26 Buchstabe b. Ab dem 1. Jänner 2014 müssen alle schweizerischen Zahlstellen die schweizerisch-österreichische Konkordanztabelle zur Anwendung bringen.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu reziproken Maßnahmen der Republik Österreich
Die Vertragsstaaten erklären, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt unter reziproken Maßnahmen der Republik Österreich solche Maßnahmen zu verstehen sind, wie sie die Republik Österreich in Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gegenüber anderen Staaten anwendet.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 10 dieses Abkommens
Die Vertragsstaaten erklären, dass
- 1. die im Artikel 10 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vereinbarte Wirkung der freiwilligen Meldung als Selbstanzeige nach der vollständigen Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände die Voraussetzungen des Paragraphen 29 Absatz 2 FinStrG erfüllt und
- 2. dass die für die Entrichtung der geschuldeten Beträge vorgesehene Frist des Paragraphen 29 Absatz 2 FinStrG erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der geschuldeten Beträge durch die zuständige österreichische Behörde zu laufen beginnt.
Erklärung der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Umsetzung von Teil 2 dieses Abkommens
Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt ihre Erwartung, dass aufgrund der Regelung in Teil 2 dieses Abkommens das Gros der Einmalzahlungen im Verlaufe des Jahres 2013 an die Republik Österreich ausbezahlt werden kann. Sie wird die erwartete Entwicklung auf geeignete Weise mit angemessenen Mitteln unterstützen.
Erklärung der Republik Österreich betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden
Die Regierung der Republik Österreich erklärt anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, dass sich die österreichischen Finanzbehörden nicht aktiv um den Erwerb von bei Banken in der Schweiz entwendeten Kundendaten bemühen werden.
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