Anlage 2 ZMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Anlage 2

Verzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten

Hinweis 1: Auch wenn in dieser Anlage die meisten meldepflichtigen Ereignisse aufgeführt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung der Betroffenen die Kriterien erfüllen, müssen ebenfalls gemeldet werden.

Hinweis 2: Diese Anlage enthält Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten (ANS), die eine tatsächliche oder mögliche Gefahr für die Flugsicherheit darstellen oder die die Bereitstellung sicherer Flugnavigationsdienste beeinträchtigen können.

Hinweis 3: Der Inhalt dieser Anlage steht nicht der Meldung von Ereignissen, Situationen oder Gegebenheiten entgegen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt darstellen könnten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen.

1) Beinahezusammenstöße (einschließlich besonderer Situationen, bei denen der Abstand zwischen einem Luftfahrzeug und einem anderen Luftfahrzeug/dem Boden/einem Fahrzeug/einer Person oder einem Gegenstand als zu gering empfunden wird):

a) Nichteinhaltung des Mindestabstands.

b) Unangemessener Abstand.

c) Beinahe-CFIT-Unfälle.

d) Störungen auf der Start- oder Landebahn, die Ausweichmanöver erforderten.

e) Befolgen einer Ausweichempfehlung des Kollisionswarnsystems durch Ändern der

angewiesenen Flughöhe.

f) Reaktion auf eine Warnung des GPWS (Ground Proximity Warning System) durch Steigflug.

g) Start von/Landung auf einer blockierten/geschlossenen/belegten Piste (inklusive Stoppfläche

und Sicherheitsstreifen)

2) Möglichkeit eines Zusammenstoßes oder eines Beinahezusammenstoßes (einschließlich besonderer Situationen, aus denen sich ein Unfall oder ein Beinahezusammenstoß entwickeln kann, wenn ein anderes Luftfahrzeug in der Nähe ist):

a) Störungen auf der Piste, die kein Ausweichmanöver erfordern.

b) Abkommen von der Piste.

c) Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-Freigabe.

d) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden Air Traffic Management-(ATM)Regeln:

  1. 1. Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden veröffentlichten ATM-Verfahren.
  2. 2. Unerlaubtes Eindringen in den Luftraum.
  3. 3. Abweichung von den geltenden Regeln für das Mitführen und den Betrieb von ATM-Ausrüstungen in Luftfahrzeugen.

e) Ausweichempfehlung des Kollisionswarnsystems gemeldet, ohne Änderung der angewiesenen

Flughöhe.

f) Warnung des GPWS gemeldet

g) Meldung über technische Gesamt- oder Teilausfälle an Bord, die die Sicherheit des Lfz

beeinträchtigen (können)

3) ATM-spezifische Ereignisse (einschließlich Situationen, in denen die Fähigkeit, sichere ATM-Dienste bereitzustellen, beeinträchtigt ist, wozu auch Situationen gehören, in denen der sichere Betrieb eines Luftfahrzeugs nur zufällig nicht gefährdet wurde). Dies schließt die folgenden Ereignisse ein:

a) Unmöglichkeit, ATM-Dienste bereitzustellen:

  1. 1. Unmöglichkeit, Flugverkehrsdienste bereitzustellen.
  2. 2. Unmöglichkeit, Luftraum-Managementdienste bereitzustellen, sofern diese nicht bloß ein Hilfsmittel sind.
  3. 3. Unmöglichkeit, Verkehrsfluss-Steuerungsdienste bereitzustellen, sofern diese nicht bloß ein Hilfsmittel sind.

b) Ausfall der Kommunikationsfunktion.

c) Ausfall der Überwachungsfunktion.

d) Ausfall der Datenverarbeitungs- und -verteilungsfunktion.

e) Ausfall der Navigationsfunktion.

f) ATM-Systemsicherheit (Ausfall von Ersatzsystemen, fehlerhafte Sytemdaten).

4) Beispiele für ATM-Ereignisse, die aufgrund der Anwendung der allgemeinen Kriterien gemäß der Anlage 2 Ziffer 3) auf den Betrieb von Luftfahrzeugen meldepflichtig sind:

1. In erheblichem Maße unzutreffende, unzureichende oder irreführende Informationen aus einer

Informationsquelle am Boden, zB Flugverkehrskontrolldienst (ATC), automatische Ausstrahlung

von Lande- und Startinformationen (ATIS), Wetterdienst, Navigationsdatenbanken, Karten,

Diagramme, Handbücher usw.

2. Flugführung unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bodenfreiheit.

3. Angabe fehlerhafter Druck-Referenzdaten (d.h. Höhenmessereinstellung) und anderer

geodätischer Daten.

4. Unzutreffende Übermittlung, Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, wenn

hieraus eine Gefahrensituation entsteht.

5. Nichteinhaltung des Mindestabstands.

6. Unerlaubtes Eindringen in den Luftraum oder in Luftraumbeschränkungsgebiete.

7. Fehlerhafter Funkverkehr (zB mangelhafte Anwendung der Sprechfunkverfahren).

8. Ausfall boden- oder satellitengestützter ANS-Einrichtungen.

9. Größerer Ausfall des ATC oder des ATM oder erhebliche Beeinträchtigung der

Flughafeninfrastruktur.

10. Blockierung der Bewegungsflächen des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Tiere oder

Fremdkörper mit dem Ergebnis einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation.

11. Gefährliche Situation durch fehlerhafte oder unzureichende Markierung von Hindernissen oder

Gefahrenstellen auf Bewegungsflächen des Flugplatzes.

12. Ausfall, erhebliche Fehlfunktion oder Nichtverfügbarkeit der Flugplatzbefeuerung, sofern dies

nicht in luftfahrtüblicher Weise verlautbart ist.

Schlagworte

Startbahn, Gesamtausfall, Datenverarbeitungsfunktion,

Datenverteilungsfunktion, Landeinformation

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20005538

Dokumentnummer

NOR40092198

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