Anlage 2
Anlage 2
zu § 20, § 21, § 41 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3
Ausbildung Bohrlochbergbau
Als einschlägige Lehrveranstaltung – Bohrlochbergbau im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
1. Erdwissenschaften:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30.
Ziel: Kenntnis über Grundbegriffe der Geologie, Tektonik, Gebirgsmechanik, Hydrogeologie, Geochemie, Geophysik, von Lagerstättenstrukturen und Bohrlochmessungen sowie die Entstehung von Erdöl und Erdgas.
2. Lagerstättentechnik:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;
Ziel: Kenntnis über Lagerstätteninhalte und -parameter, Fluss in porösen Medien, Triebmechanismen, Phasenverhalten, Druckaufbaumessungen, Bohrlochtests, Lagerstättensimulation sowie sekundäre und tertiäre Förderverfahren.
3. Bohrtechnik:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 120.
Ziel: Kenntnis über Bohrplanung, Bohrplatzgestaltung, Komponenten von Bohranlagen, Bohrstrangkomponenten, Spülungstechnik, Verrohrung, Zementation, Bohrlochabschluss, Sicherheitseinrichtungen, Bohrlochkontrolle und Richtbohrtechnik.
4. Förder- und Speichertechnik:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 120;
Ziel: Kenntnis über Bohrlochkomplettierung, Förderverfahren, Optimierung der Förderung, Produktionsmessungen, Bohrlochtests, Behandlungsarbeiten, Gasspeichertechnik, Verfüllen von Bohrlöchern, Obertageeinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Korrosionsschutz, Schwefelwasserstoff, Lagerstättenschutz.
5. Aufbereitung und Deponietechnik:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;
Ziel: Kenntnis über Verfahren und Anlagen für die Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung.
6. Krisenmanagement und Medienkommunikation:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;
Ziel: Kenntnis über das Verhalten und die Kommunikation in Krisenszenarien.
7. Sicherheit im Bohrlochbergbau:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;
Ziel: Kenntnis über die im Bohrlochbergbau möglichen Gefahren und die für die Verhütung von Unfällen notwendigen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.
Schlagworte
Lagerstättenparameter, Fördertechnik
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131904
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