Anlage 2 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Anlage 2

Anlage 2
zu § 20, § 21, § 41 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3

Ausbildung Bohrlochbergbau

Als einschlägige Lehrveranstaltung – Bohrlochbergbau im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Erdwissenschaften:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30.

Ziel: Kenntnis über Grundbegriffe der Geologie, Tektonik, Gebirgsmechanik, Hydrogeologie, Geochemie, Geophysik, von Lagerstättenstrukturen und Bohrlochmessungen sowie die Entstehung von Erdöl und Erdgas.

2. Lagerstättentechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

Ziel: Kenntnis über Lagerstätteninhalte und -parameter, Fluss in porösen Medien, Triebmechanismen, Phasenverhalten, Druckaufbaumessungen, Bohrlochtests, Lagerstättensimulation sowie sekundäre und tertiäre Förderverfahren.

3. Bohrtechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 120.

Ziel: Kenntnis über Bohrplanung, Bohrplatzgestaltung, Komponenten von Bohranlagen, Bohrstrangkomponenten, Spülungstechnik, Verrohrung, Zementation, Bohrlochabschluss, Sicherheitseinrichtungen, Bohrlochkontrolle und Richtbohrtechnik.

4. Förder- und Speichertechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 120;

Ziel: Kenntnis über Bohrlochkomplettierung, Förderverfahren, Optimierung der Förderung, Produktionsmessungen, Bohrlochtests, Behandlungsarbeiten, Gasspeichertechnik, Verfüllen von Bohrlöchern, Obertageeinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Korrosionsschutz, Schwefelwasserstoff, Lagerstättenschutz.

5. Aufbereitung und Deponietechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

Ziel: Kenntnis über Verfahren und Anlagen für die Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung.

6. Krisenmanagement und Medienkommunikation:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;

Ziel: Kenntnis über das Verhalten und die Kommunikation in Krisenszenarien.

7. Sicherheit im Bohrlochbergbau:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;

Ziel: Kenntnis über die im Bohrlochbergbau möglichen Gefahren und die für die Verhütung von Unfällen notwendigen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.

Schlagworte

Lagerstättenparameter, Fördertechnik

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131904

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