Anlage 2 VerpackVO

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1995

Anlage 2

Anlage 2

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Nachweis des Rücklaufs für Verpackungen

  1. 1. Abschnitt gemäß § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 7

Sofern nicht eine Lizenzierung sämtlicher Verpackungen erfolgt ist, müssen die in der Verpackungsverordnung geforderten Anteile der nicht lizenzierten, in Verkehr gesetzten Verpackungen nachweislich gesondert erfaßt (und in weiterer Folge verwertet) werden.

Als Nachweis sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln:

Zunächst ist der Name und die Adresse des Inverkehrsetzers deutlich (Firmenstempel oder in Blockbuchstaben) sowie der Bemessungszeitraum auszufüllen.

Spalte 1: Die Mengen der jeweiligen im Bemessungszeitraum im Inland

in Verkehr gesetzten Verpackungen sind packstoffspezifisch

(je Zeile), nachvollziehbar zu erheben und in der Spalte 1

getrennt nach Transport- und Verkaufsverpackungen unter

Angabe der Gewichtseinheit (kg oder t) aufzuzeichnen.

Als in Verkehr gesetzte Menge ist jene im Inland abgegebene

Menge an Verpackungen zu verstehen, für die keine Teilnahme

an einem flächendeckenden System erfolgt ist

(Lizenzierung).

Spalte 2: Die zurückgenommenen Mengen dieser Verpackungen sind

packstoffspezifisch aufzuzeichnen.

Spalte 3: Die zurückgenommene Menge muß den im § 3 Abs. 6 und den im

§ 5 Abs. 7 genannten Quoten entsprechen, jeweils getrennt

nach Packstoffen sowie Transport- (§ 3 Abs. 6) und

Verkaufsverpackungen (§ 5 Abs. 7).

Spalte 4: Es ist lediglich der Name des Sammlers/Sortierers bzw.

Verwerters anzuführen, der die jeweiligen Verpackungen

übernimmt. Im Fall der Verwertung im eigenen Unternehmen

ist dieses anzugeben.

Der Übergeber hat eine Aufstellung über die dem Sammler

(Sortierer) oder Verwerter übergebenen Verpackungen im

Betrieb zu führen (Nachweis: Lieferscheine oder

Rechnungen).

Die obgemachten Angaben sind durch eine firmenmäßige Zeichnung zu bestätigen.

2. Abschnitt: gemäß § 7 Abs. 3

Für die als Eigenimport im Betrieb anfallenden Verpackungen ist ein gesondertes Formblatt auszufüllen.

Spalte 1: Die Mengen der jeweiligen im Bemessungszeitraum

importierten Verpackungen sind packstoffspezifisch (je

Zeile), nachvollziehbar zu erheben und in der Spalte 1

getrennt nach Transport- und Verkaufsverpackungen unter

Angabe der Gewichtseinheit (kg oder t) aufzuzeichnen.

Als in Verkehr gesetzte Menge ist jene im Unternehmen

verwendete Menge an Verpackungen zu verstehen, für die eine

Teilnahme an einem flächendeckenden System nicht erfolgt

ist (Lizenzierung).

Spalte 2: Hier sind die im Unternehmen selbst anfallenden und

getrennt erfaßten Verpackungen einzutragen.

Spalte 3 und 4: Vgl. Abschnitt 1

Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen aus der
Verpackungsverordnung gemäß § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 7

(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Schlagworte

Transportverpackung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015443

alte Dokumentnummer

N1199548140J

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