Anlage 2 Verbot des In-Verkehr-Bringens von Arzneimitteln die bestimmte Stoffe enthalten

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.2004

Anlage 2

ANHANG II

Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate), Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung.

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